§. 178.
Das Römerreich.
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alten Strenge in Anwendung brachten. Dadurch geriethen die in Folge des
gallischen Krieges verarmten Plebejer, deren Kräfte sich durch den Aufbau der
Wohnungen und die Anschaffung von Zugvieh, Geräth, Saatkorn erschöpft
hatten, und die nun noch durch die Umlage zur Deckung des gallischen Löse¬
geldes und zur Zahlung des Soldes an das Heer hart in Anspruch genommen
wurden, in große Noth, was den Retter des Capitols, M. Manlius
(Capitolinus), bewog, ihren Fürsprecher zu machen und auf Minderung
der Schuldenlast und Vertheiluug des Gemeinlandes anzutragen. Als ein tapferer
Kriegsmann ins Schuld gefängniß abgeführt werden sollte, löste ihn Manlius
mit seinem Gelde und gab ihn den Seinigen zurück, zugleich bot er seine Grund¬
stücke zum Verkauf aus und schwur, so lange er noch einen Fuß breit Landes
besitze, werde er nicht gestatten, daß ein Römer als Schuldknecht abgeführt werde.
Darüber traf ihn der Haß seiner Standesgenossen in solchem Grade, daß sie
ihn unter der nichtigen Anklage, er strebe nach königlicher Gewalt, zum Tode
verurtheilten, woraus er vom tarpejischen Felsen gestürzt, sein Haus ge¬
schleift und sein Andenken gebrandmarkt ward.
§. 178. Aber diese Härte gegen den volksfreundlichen, hochverdienten
Mann riß die Plebejer aus ihrer Trägheit. Zwei muthige und talentvolle
Bolkstribunen, Liciuius Stolo und L- Sextius, stellten drei auf Hebung aller
bisherigen Streitpunkte zielende Gesetzesvorschläge (Rogationen): 1.
Es sollten wieder Consuln gewählt werden, aber der Eine davon stets ein
Plebejer sein. 2. Kein römischer Bürger dürfe vom gemeinen Feld an Bau-
und Baumland mehr als 500 Jugeru (Morgen) im Erbpacht besitzen, noch
auf der Gemeintrift mehr als hundert Häupter großes und fünfhundert Stück
kleines Vieh weiden lassen, das Uebrige sollte durch eigene Trimnvirn in kleinen
Loosen von sieben Morgen den Plebejern als Eigenthum angewiesen werden.
3. Von dem Schuldcapital sollte der bereits gezahlte Zins abgezogen und der
Rest in drei Jahresfristen getilgt werden. Diese Anträge wurden von den Pa¬
triziern zehn Jahre lang aus allen Kräften bekämpft; aber alle ihre Anstreng¬
ungen, selbst die Erhebung des alten Camillus zur Dictatur, scheiterten an
der Festigkeit und beharrlichen Einsicht der beiden Tribunen, welche keine Tren¬
nung der Vorschläge zugaben, das Volk, das sich mit dem Landerwerb und
Schuldenerlaß gerne zufrieden gegeben hätte, bei dem Gesammtentwurf festhielten
und gegen die Widerstrebenden alle gesetzlichen Mittel, Anklage, Hinderung der
Beamtenwahl und Einsprache gegen die Aushebung der Kriegsmannschaft, in
Anwendung brachten. Die Patrizier mußten dulden, daß die Licinischen An¬
träge in Gesetze umgewandelt und ihre Vorrechte gebrochen wurden. Das Ge¬
setz über das Gemeinland, das in seiner durchgreifenden Bedeutung mit der
Abschaffung der Leibeigenschaft in den Staaten der Neuzeit verglichen werden
kann, hatte zum Zweck „die Bildung oder wenigstens die Vermehrung eines un¬
abhängigen Bauernstandes und eine entsprechende Verminderung der Gutsherr¬
lichkeit der großen Grundbesitzer." Von der alten consularischen Gewalt wußten
indeß die Patrizier einen wesentlichen Theil für sich zu retten. Wie früher
das Amt der Censoren, so sollte ihnen nunmehr die neue Würde eines Prätor,
der die bürgerliche Rechtspflege zu leiten und die Richter zu ernennen hatte,