(Prinz Albert), aber der Waffenstillstand von Berlin am 10. Juli gab
das Land wieder den Dänen preis.
§ 107. An den verspäteten Versuchen Preußens, die deutschen
Staaten außer Österreich in einem engeren Bündnis zusammenzufassen,
beteiligte sich Sachsen unter der Leitung des Ministers F. v. Benst
nur im Anfange (Dreikönigsbündnis oder Union zwischen Preußen,
Sachsen und Hannover am 28. Mai 1849), trat aber bald wieder
zurück und unterstützte die Wiederherstellung des Bundestages,
dessen Sitzungen unter Österreichs Vorsitz am 2. September 1850 wieder 1850.
eröffnet wurden. Der Landtag, der dem widerstrebte, wurde am 1. Juni
aufgelöst und am S. Juni das alte Wahlgesetz von 1831 ohne ständische
Zustimmung wieder eingeführt (die „reaktivierten Stände"). Daher
stand Sachsen in dem Streite zwischen Österreich und Preußen über Kur¬
hessen mit den übrigen Mittelstaaten auf der Seite Österreichs, und die
sächsischen Truppen sammelten sich bei Großenhain. Nur die schwachmütige
Nachgiebigkeit Preußens, das seine Union formell auflöste und Kur¬
hessen wie Schleswig-Holstein preisgab, verhinderte den Krieg. Das
Londoner Protokoll 1852 erkannte später das Erbrecht der Glücks¬
burger auch in Schleswig-Holstein an, und Herzog Christian August
von Augustenburg leistete gegen eine Abfindungssumme Verzicht auf
seine Rechte; in Kurhessen wurde die Verfassung von 1831 auf¬
gehoben. In den Dresdner Konferenzen wurde daraus die ein¬
fache Wiederherstellung des Bundestages allgemein anerkannt (Mai
1851). Die volkstümliche deutsche Einheitsbewegung war 1851.
also vollständig gescheitert. Dagegen gelang es Preußen 1853, den 1853.
Zollverein auf weitere 12 Jahre zu erneuern und ihm 1854 auch 1854.
die Staaten des „deutschen Steuervereins" (Hannover, Braunschweig,
Oldenburg) _ anzuschließen. Kurz nach dieser wichtigen Entscheidung
fand Friedrich August auf einer Reife in Tirol bei Brennbüchl un¬
weit Imst im obern Jnnthale durch einen Sturz aus dem Wagen
einen vielbeklagten allzufrühen Tod am 9. August 1854.
§ 108. Sein Nachfolger Johann (1854—73) betrachtete als
seine dringendste Aufgabe die Vollendung der Reformen. Die
Rechtsprechung ging 1856 unter Aufhebung der Patrimonial- und 1856.
Stadtgerichte auf die königlichen Bezirksgerichte (15) und Gerichts¬
ämter (107) über und empfing neue Regeln durch das Strafgesetzbuch
von 1856 und das bürgerliche Gesetzbuch von 1865. Das Heer 1865.
wurde unter dem Kriegsminister Rabenhorst gründlich umgestaltet und
1864 um 2000 Mann vermehrt. Die Ablösung der bäuer¬
lichen Lasten wurde 1858 durch die Aufhebung der gutsherrlichen 1858.
Jagdrechte vervollständigt. Ebenso befreite das Gewerbegefetz von
1861 das Gewerbe von dem Jnnnngszwange und den alten Bann- i86i.
rechten (f. § 32), wobei Handels - und Gewerbekammern die Ver¬
tretung des Gewerbeftandes übernahmen. Der Elbverkehr wurde
1863 von allen Zöllen befreit, durch Verbesserung des Stromlaufs 1863.