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bildeten Saone, Maas und Schelde die Grenze; im Osten ge¬
hörte das Gebiet der heutigen Provinzen West und Ostpreußen
sowie Posen noch nicht zu Deutschland, dagegen die ganze west¬
liche Hälfte des heutigen österreichisch-ungarischen Staates.
Im Vergleich mit dem Stand etwa vom Jahre 1400 hatte
es zwei bedeutende Verluste erlitten. Das Deutschordensland
Preußen war infolge unglücklicher Kriege mit Polen teils
polnisch geworden (Westpreußen), teils unter polnische Oberhoheit
gekommen (Ostpreußen). Die Schweizer Eidgenossenschaft hatte
nach und nach auf Kosten der Habsburger fast alle Lande
zwischen den Alpen und dem Rhein gewonnen und trat gegen
Ende des 15. Jahrhunderts tatsächlich aus dem Verbände des
Reiches aus.
§ 145. Die Reichsverfassung.
1. Die Regierung. Die Regierung im Reich wurde vom
Kaiser ausgeübt, der jedoch bei allen wichtigen Maßregeln die
Zustimmung der Reichsstände einholen mußte. Die Beschlüsse
hierüber wurden auf den Reichstagen, d. H. den Versammlungen
der Reichsstände oder ihrer Bevollmächtigten, gefaßt.
2. Die Reichsstände. Zu den Reichsständen zählten: a) Die
Fürsten. Diese waren entweder im erblichen Besitz ihrer Länder,
d h weltliche Fürsten, wie die Kurfürsten, die Herzoge, die Fürsten,
die Landgrafen, Markgrafen, Pfalzgrafen, Burggrafen und auch
manche Grafen und Freiherren, welche reichsunmittelbar geworden
waren- oder sie hatten den Besitz bloß auf Lebenszeit, „d. H. sie
waren geistliche Fürsten, wie die Erzbischöfe und die Abte die
unmittelbar unter dem König, also nicht unter einem Landev
fürsten standen. . ,
b) Die Reichsstädte. Man zählte deren zwischen siebzig und
achtzig.
§ 146. Maximilian I. (1493 1519).
Der Einfluß, den die Kaiser auf das Reich ausübten, war
immer geringer geworden. Meistens hielten sie sich in ihren Erb¬
londen aus und überließen die Leitung und den Schutz des Reiches,
soweit davon überhaupt die Rede sein konnte, den Fürsten.
Seit 1483 trug Marimilian I. aus dem Hause Habsburg
die römische Krone- ein Fürst, der ebenso wie alle seine Vor¬
gänger bemüht war, seine Hausmacht zu vergrößern. Er war
mit Maria der Erbin von Burgund, vermählt, und so wurden
mit den österreichischen Erblanden die burgundischen vereinigt,
d b. das Land an der Mündung des Rheins und die Gebiete
an der Maas und an der Schelde. Da sich der einzige Sohn
Maximilians, Philipp, mit Johanna, der Erbin der spanischen