fullscreen: Lehrbuch der Deutschen Geschichte für die oberen Klassen höherer Mädchenschulen

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besten aufgebracht werden könnten. Man gedachte eine allgemeine 
Steuer, den gerneinen Pfennig, einzuführen, und zwar sollte 
das Geld nicht nach den verschiedenen Landgebieten, sondern 
nach der Kopfzahl aller Staatsangehörigen erhoben werden. Von 
500 Gulden sollte immer ein halber, von 1000 Gulden Ein- 
kommen immer ein ganzer Gulden als Steuer gezahlt werden. 
Von den Minderbesitzenden sollten stets 24 Personen, niemand 
ausgenommen, Männer und Frauen, Priester und Laien, alle, 
die über fünfzehn Jahre alt waren, einen Gulden aufbringen. 
Die Pfarrer sollten von den Kanzeln herab das Volk ermahnen, 
etwas mehr zu geben, als verlangt werde. 
2. Reichseinteilung. Um die Beschlüsse des Reichskammer¬ 
gerichts durchzuführen und den Landfrieden besser zu handhaben, 
wurde die Einteilung des Reiches in zehn Kreise beschlossen. Zwei 
Kreisoberste und acht Räte sollten in jedem Kreise die Friedens¬ 
brecher bestrafen und die Urteile des Reichskammergerichts voll¬ 
strecken. 
3. Stände-Ausschusz. Ferner gedachte man einen Ausschuß 
der Stände zu bilden, welchem die wichtigsten Befugnisse ein¬ 
geräumt werden sollten. Er sollte über die Verwendung der 
Reichseinnahmen verfügen und alles, was Krieg und Frieden und 
das Recht angehe, vor sich fordern, darüber ratschlagen und be¬ 
schließen. In den wichtigsten Angelegenheiten sollten die Mit¬ 
glieder das Gutachten des Kaisers und der Kurfürsten einholen, 
im übrigen ausschließlich nach den Pflichten ihres Amtes handeln. 
4. Scheitern dieser Bestrebungen. Mit allen diesen Ent 
würfen war nur der Grundriß eines neuen Gebäudes gezeichnet, 
ausgeführt wurde der Bau nicht; denn der Reichstag besaß bei 
weitem nicht die Macht, um seinen Beschlüssen Anerkennung und 
Achtung zu verschaffen. Der ewige Landfriede war verkündigt 
worden, wurde aber nicht innegehalten. Das Reichskammergericht 
war eingesetzt, aber der Kaiser unterstützte den Gerichtshof nicht 
und ließ ihm nicht einmal freien Lauf. Er sorgte nicht für die 
Besoldung der Beisitzer, wozu er im Ansang verpflichtet war, und 
gebot mehr als einmal, mit den Prozessen innezuhalten. Art 
Stelle des gemeinen Pfennigs traten Beiträge der einzelnen 
Stände, die sie auch nicht immer bezahlten. Der Stände-Aus- 
schuß trat nur aus ganz kurze Zeit ins Leben. 
§ 148. IHiiUv und Landsknechte. 
Die Ritter (der niedere Adel) hatten längst ihre alte Be¬ 
deutung verloren. Die Zeiten waren vorüber, da sie den einzigen 
wehrhasten Stand der Nation gebildet hatten. Jetzt setzten sich die 
Heere aus Fußsoldaten zusammen, aus den sog. Landsknechten.
	        
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