Unmöglichkeit der Ausscheidung zwischen Privatbesitz und Staats¬
grund, die rechtliche Unangreifbarkeit vieler Besitzungen und das
Veto des vom Senate gewonnenen Tribunen M. Otta'mus) so ward
dasselbe doch 133 in den Komitien der Tribus (§ 5) angenommen
und Tiberius Sempronius Gracchus, sein Bruder Gajus
und des ersteren Schwiegervater Appius Klaudius mit der
Vollziehung betraut (tresviri agro dividnndo).
In demselben Jahre starb König A/ttalus III von Pe^rga-
mnm und hinterließ den Römern durch Vermächtniß sein Reich und
seine Schätze. Tib. Sempronius Gracchus, der gegen die
Verfassung auch für das Jahr 132 zum Tribun gewählt sein
wollte, verlangte, um dies beim Volke durchzusetzen, Verteilung der
Schätze des Mtalus und stellte noch andere dem Volke zusagende
Reformen (Übertragung der Gerichte an die Ritter, Abkürzung der
Kriegsdienstzeit, Sicherung der Provokation an das Volk) in Aus¬
sicht, ward aber bei den Tribntkomitien durch die von P. Scipio
Rasi^ka geführte Senatspartei mit dreihundert seiner Anhänger
ermordet. P. Scipio Nasi^ka begab sich, um der Volkswut zu
entgehen, nach Pergamnm. Der Aufstand, welchen dort ein natür¬
licher Sohn des Königs Enmenes II, Aristo^nikns, gegen die
Römer erregte, wurde (131) von dem Konsul Perpetua unter¬
drückt und das Reich Pergamum unter dem Namen „Asia" in
eine römische Provinz verwandelt.
Die Bestrebungen des Tib. Sempronius Gracchus wurden von
seinem Bruder Gajus Sempronius Gracchus, von M. Fnl-
vius Flaccus und G. Papyrins Karbo fortgesetzt. Zwar
wurde Karbo's Vorschlag, daß ein Tribun länger als ein Jahr
im Amte bleiben könne, 131 durch Scipio Afrikanus minor
zurückgewiesen und der 125 von dem Konsul Fulvius Flaccus
gestellte Antrag, daß allen Bundesgenossen das Bürgerrecht verliehen
werden solle, durch Absendung des Flaccus nach Gallien (zur
Unterstützung der Massi'lier gegen die SaUu'vier. beseitigt,
aber Gajus Sempronius Gracchus, der 126 als Quästor
aus Sizilien heimgekehrt war und zwei Jahre hintereinander (123 und
122) als Volkstribun gewählt wurde, ließ sich dadurch nicht abhalten,
die dem Senate verhaßten Reformversuche zu erneuern.
Seine wichtigsten Rogationen waren: 1) die Erneuerung des Ackergesetzes
seines Bruders, 2) die lex frumentaria, der gemäß den sich meldenden armen
Bürgern das Getreide aus den Staatsmagazinen zu einem niedrigen Preis (5 modii
zu 6V2 as — 2*/z Sgr.) gegeben werden sollte, 3) die lex de capite civium ro-
manorum, der zufolge Gerichte über Leben und Tod nicht ohne Volksbeschluß ge¬
stattet waren, 4) die lex judiciaria, welche die Besetzung der Gerichte zu einem
Drittel aus den Senatoren (der Adelsaristokratie), zu zwei Dritteln aus Rittern
(der Geldaristokratie) anordnete, 5) die lex de provinciis consularibus, wornach
der Senat schon vor den Wahlen die Provinzen der künftigen Konsuln bestimmen
und diese sich hierauf durch Loos (sortitio) oder Vertrag (pactio) über dieselben
einigen sollten, 6) der Antrag, daß zur Abstellung augenblicklicher Notstände sechs
Kolonien (eine zu Karthago) angelegt werden sollten. ’