Tie Erhebung des Kurfürsten Moritz und der Augsburger Religionsfriede.
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gesichert. Johann Friedrich kehrte in die Heimat zurück; etwas später kam
zwischen der ernestinischen und albertinischen Linie ein Vertrag zustande,
wonach der erfteren die Lande verblieben, die heute zu den thüringischen
Herzogtümern gehören. Kurfürst Moritz sand schon vorher seinen Tod.
Sein früherer Bundesgenosse, der wilde Markgras AlbrechtAlcibiades
von Brandenburg-Kulmbach, hatte den Passauer Frieden nicht anerkennen
wollen, sondern auch fernerhin die Bistümer geplündert und gebrandschatzt.
Da trat ihm Moritz selbst entgegen; bei Sievershausen unweit Braun-Moritzens
schweig kam es im Jahre 1553 zur Schlacht, in der Moritz zwar siegte, aber
fiel. Er zählte bei seinem Tode erst 32 Jahre.
Der Kaiser hatte indessen noch einmal versucht, das weichende Glück Belagerung
an seine Fahnen zu knüpfen und Metz zu belagern begonnen. Aber die
Belagerung schlug fehl; Karl mußte wieder abziehen. Seitdem befestigte
sich in dem vor der Zeit gealterten, müden Manne mehr und mehr der
Gedanke, fernen Kronen zu entsagen und sich in die Einsamkeit zurück-
zuziehen.
§ 13L Der Augsburger Religionsfriede und der Ausgang Karls V. Der Augs-
Im Jahre 1555 führten die Verhandlungen, die zwischen König Ferdinand R^Ans-
und den protestantischen Fürsten stattfanden, zum Abschluß des Augs- 1555.
burger Religionsfriedens. Den lutherischen Fürsten, den „Augs¬
burger Konfessionsverwandten", wurde das Recht sreier Religionsübung
und jedem weltlichen Reichsfürsten das Recht zugesprochen, sich zwischen
dem katholischen und dem lutherischen Glauben zu entscheiden. Damit
erhielten freilich nur die Fürsten, nicht ihre Untertanen das Recht der
Glaubensfreiheit. Es galt der Satz: „wessen das Land, dessen der Glaube";
andersgläubigen Untertanen ward nur das Recht der Auswanderung zu-
gebilligt. Ferner wurde das „reformierte" Bekenntnis auch jetzt noch nicht
reichsgefetzlich anerkannt. Über die Frage, ob auch ein geistlicher Fürst in
feinem Lande die Reformation durchführen dürfe, einigte man sich nicht.
Die Katholiken setzten es durch, daß der „geistliche Vorbehalt",
trotzdem ihn die Protestanten nicht anerkannten, in den Frieden ausgenommen
wurde; danach sollte ein Bischof oder Abt, der zur Reformation übertreten
wollte, verpflichtet fein, fein Amt niederzulegen.
Karl Y. hatte indessen bereits seine italienischen Lande, dabei auch ^dankimg
Mailand, das bisher deutsches Reichslehen gewesen war, seinem Sohne
Philipp überlassen; ihm übertrug er in feierlicher Versammlung auch
die Niederlande, die aus diese Weise ebenfalls vom deutschen Reiche
losgelöst wurden, und im Jahre 1556 auch Spanien. Er selbst begab
Neubauer u. Röstger, Lehrb. d. Gesch. II. g