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der Berathung eine einfache Stimme. 2J Die Volksversammlun¬
gen wurden in der Regel zur Zeit des Vollmondes gehalten und
über die Anträge der Gerusia durch Zuruf und Geschrei, oder
durch Auseinandertreten nach verschiedenen Seiten abgestimmt.
Die Gegenstände, welche der Zustimmung des Volkes bedurften,
waren Krieg und Frieden, Verträge mit Fremden, neue Gesetze,
Beamtenwahl, streitige Thronfolge, Staatsverbrechen, Heloten-
befreiung. Nur mit dem dreißigsten Jahre konnte der Spar-
taner an der Volksversammlung Theil nehmen. So war
also im spartanischen Staate die königliche Verfassung mit Ari-
stokratie und Volksherrschaft verbunden. Neben diesen drei
Staatsgewalten erscheint als vierte die Ephören, deren fünf
waren, welche jährlich vom Volke gewählt wurden. Es bleibt
ungewiß, ob die Ephoren ihre Einsetzung dem Lykurg zu ver-
danken haben, oder vielmehr dem Könige Theopomp, welcher
hundert und dreißig Jahre später lebte;3) gewiß aber ist, daß
sie erst später zu einem so hohen Ansehen und zu einer so ge-
fürchteten Macht gelangten. Ursprünglich waren sie bloße Ge-
meindevorsteher, die das Volk bei gemeinsamen Angelegenheiten
vertreten sollten, fast wie in Rom die Volkstribunen.4) Aber
mit der Zeit erweiterte sich ihr Einfluß und ihre Wirksamkeit
immer mehr. Sie bildeten zuletzt die höchste Regierungsbe-
Hörde, welche die Oberaufsicht über die ganze Staatsverwaltung
führte und alle Beamten, selbst die Könige, vor ihren Richter-
stuhl zogen.
Auch das schon bestehende Verhältniß der Abhängigkeit
zwischen den Spartanern als Herrschern, und Laeedämo-
niern als Unterworfenen bekam durch gesetzliche Anordnung
mehr Bestimmtheit. Während nur der eigentliche Spartaner
2) Thucyd. Ii 29. — Nach Herod. (VI. 46.) galt die Stimme eines
Königs für zwei.
3) Herodot fagt tyogovg xai yiQovrag torlos slvy.ovQ~
yog," Lenophon und Plutarch weichen von ihm ab. Letzterer be-
merkt auch, sie feien ursprünglich bestimmt gewesen, Diener und
Stellvertreter der Könige während der Kriege zu fein. (Im Kleo-
meneö, cap. io.)
*) Mit diesen vergleicht sie auch Cicero (de leg. III. 7.) und Valerius
Max. (IV. 1.)
Welter, Gesch. der Äriechen. 3. Aufl. ß