Full text: Geschichte des Altertums (Teil 1)

§ 66- 
50 Römische Geschichte. 
die Römer hinter ihm abgebrochen hatten, und sich dann schwim¬ 
mend zu den Seinen rettete; von Mucius Scavola (d. h. Link¬ 
hand), der ins Etruskerlager ging, um den König zu töten, statt 
seiner aber einen Schreiber ermordete und zum Zeichen seiner 
Todesverachtung die rechte Hand im Feuer verkohlen liefs; endlich 
von der Jungfrau Clölia, einer der Geiseln, die aus der Ge¬ 
fangenschaft entfloh, vom Senat aber zurückgeschickt und von 
Porsenna freigelassen wurde. 
2. In den Latinerkrieg gehört die Sage von der Schlacht 
am See Re gill us, in der die Römer gesiegt hätten. Sicher ist, 
dafs nach dem Kriege Rom mit den Latinern ein Bündnis schlofs. 
3. In die Yejenterkriege gehört die Sage von den Fabiern, 
deren ganzes Geschlecht, 306 Männer, im Kampfe am Bache Cre- 
mera den Tod fand; nur ein Knabe sei am Leben geblieben. 
4. In die Yolskerkriege gehört die Sage von Marcius 
Coriolanus, dem stolzen Patricier, der wegen seines hochfah¬ 
renden Wesens vom Yolke verbannt zu den Yolskern ging und 
sie gegen seine Yaterstadt führte. Weder dem Senate noch den 
Priestern gelang es, ihn zum Abzüge zu bewegen; erst seine Mutter 
Yeturia und seine Gattin Yolumnia, an der Spitze eines Zuges 
römischer Frauen, bestimmten ihn zum Rückzuge, worauf er von 
den erbitterten Yolskern erschlagen wurde. 
5. In die Äquerkriege gehört die Sage von Cincinnatus, 
dem einfachen, genügsamen und selbstlosen Helden, der vom 
Pfluge geholt wurde, um Diktator zu werden, und, nachdem er 
das Yaterland gerettet hatte, wieder an seinen Pflug zurückkehrte. 
4. Der Ständekampf. 
Diese schweren und verlustreichen Kriege waren für Rom um 
so gefahrvoller, als zu gleicher Zeit der Staat auch von inneren 
Kämpfen erschüttert wurde. Gleich nach der Begründung der 
Republik begann ein Kampf der Plebejer gegen die Patricier, der 
zwei Jahrhunderte dauerte und erst im Jahre 300 beendet wurde. 
a) Die Herrschaft des patricischen Adels war sehr drückend; 
die Plebejer waren in dreifacher Beziehung von ihm abhangig 
(vergl. § 17b):
	        
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