Full text: Das Mittelalter und die Neuzeit (Teil 2)

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Julirevolution auch in Deutschland lebhafte Erregung hervorrief, wurde durch einen 
Volksaufstand der regierungsunfähige Herzog aus dem Lande verjagt (1830), und sein 
Bruder Wilhelm (-f 1884) zum Herzog von Braunschweig erhoben, dereine konstitutionelle 
Verfassung gab. Auch der Kurfürst Wilhelm II. von Hessen und der alte König Anton 
von Sachsen mußten Verfassungsurkunden unterzeichnen und ihre Nachfolger in der 
Regierung zu Mitregenten annehmen (1831). Hannover wurde durch den Tod des 
Königs Wilhelm IV. von England 1837 vom englischen Staatsverbande gelöst und bekam 
einen eigenen König in Wilhelms Bruder Ernst August, der die 1833 dem Lande er¬ 
teilte Verfassung sofort wieder aufhob. 
§ 79. 
König Friedrich Wilhelm IV., 1840—1861; das 
Revolutionsjahr 1848 und seine nächsten Folgen. 
1. Friedrich Wilhelm IV. (1840—1861), des vorigen Königs 
Sohn und Nachfolger, dehnte den Wirkungskreis der Provinzialstände aus 
durch Berufung desVereinigtenLandtags (1847). Ein kunstsinniger, 
hochgebildeter Herrscher, gewährte er der neubelebten christlichen Religion 
und Kirche, wie den Künsten und Wissenschaften mannigfache, wirkungsvolle 
Unterstützung und Förderung (Kölner Dombau, Rauchs Reiterstatue Fried- 
richs des Großen). 
2. Frankreich. 
In Frankreich hatte König Ludwig Philipp seine Volks- 
beliebtheit eingebüßt. Obgleich er verheißen hatte, daß das Grundgesetz des 
Staates (die Charte) unter seiner Regierung eine „Wahrheit" sein werde, 
wars man ihm doch vor, die Verfassung werde von seinen Ministern nur 
dem äußeren Scheine nach beobachtet, und forderte immer dringender 
größere Freiheiten, insbesondere Erweiterung des Rechts für die Wahl zur 
Volksvertretung. Zwischen den einzelnen Ständen war eine Spannung ein- 
getreten; der reichere Bürgerstand (die Bourgeoisie) schien vom Hofe auf 
Kosten anderer Stände begünstigt zu werden; die Unzufriedenheit der besitz- 
losen Arbeiterklasse wurde durch Einwirkung von Volksaufwieglern bis 
zum tödlichen Hasie gegen die Reichen und bis zur Drohung, die bestehende 
Staatsordnung umzustürzen, gesteigert. Da mm der König, sowie sein Mi- 
nister G u i z o t sich abgeneigt zeigten, die Berechtigung für die Volksvertreter- 
wähl — kaum eine halbe Million Staatsbürger besaß das Wahlrecht — zu 
erweitern, vermehrte sich die Gärung im Volke so sehr, daß bei Gelegenheit 
eines von der Regierung verbotenen Reformbanketts am 22. Februar 1848 
ein Aufstand zu Paris ausbrach, der an den beiden folgenden Tagen zum 
blutigen Barrikadenkampfs wurde und eine neue Staatsumwälzung, die so-
	        
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