Full text: Neueste Zeit (Abt. 4)

— 77 — 
Deutsche Kriegsflotte: 
13 Panzerschiffe. 
(König Wilhelm 29 Geschütze, 8000 Pferdekraft, 750 Mann. 
Hansa 8 Geschütze, 3000 Pferdekraft, 131 Mann.) 
14 Panzerfahrzeuge. 
(Arrninins 4 Geschütze, 1200 Pferdekraft, 131 Mann. 
Bremse 1 Geschütz, 1500 Pferdekraft, 73 Mann.) 
9 Kreuzerfregatten, 8 Kreuzerkort)etteu, 5 Kreuzer, 4 Kanonen¬ 
bote, 5 Avisos, 11 Schulschiffe und 29 andere Fahrzeuge. 
(Schul-, Transport-, Lotsen-, Feuerschiffe.) 
98 Kriegsschiffe und 150 Torpedobote. 
Kopsstärke: 14682 Mann. 
Das neue Wehrgesetz findet Anwendung auf die Seewehr und 
Marine-Ersatzreserve. Der letzteren werden alle Mannschaften der 
seemännischen Bevölkerung überwiesen, welche weder der Marine noch 
der Seewehr angehören. 
Gerichtswesen seit dem 1. Oktober 18791). 
A. Bürgerliche Nechtsireitigkeiten. 
I. Amtsgericht. 
Ein Amtsrichter urteilt als Einzelrichter über Vermögensstreitig- 
leiten bis zu 300 Mark und über Sachen von lokalem Charakter, 
z. B. Miets- und Dienststreitigkeiten. 
n. Landgericht. Civilkammer, besetzt mit 3 Richtern. 
a. Erste Instanz für Streitigkeiten über höhere Beträge. 
b. Zweite Instanz für Berufung oder Beschwerde gegen das 
Amtsgericht. 
III. Oberlandesgericht. Civilsenat von 5 Richtern. 
a. Zweite Instanz für Berufung oder Beschwerde gegen das 
Landgericht. 
b. Dritte Instanz für Berufung oder Beschwerde gegen das 
Amtsgericht. 
IV. Reichsgericht. Revisions- und Beschwerde-Instanz, 7 Richter. 
In Bayern steht zwischen III. und IV. noch das Oberste Landesgericht. 
• B. Strafsachen. 
I. Instanz: Amtsgerichte mit Schöffengerichten. 
1 Amtsrichter und 2 Bürger mit gleichem Stimmrecht. 
Übertretungen, welche mit einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Mo- 
itaten ober einer Geldstrafe bis zu 600 Mark belegt sind. 
Beleidigungen, Körperverletzungen, einfacher Diebstahl und Be- 
trug, Unterschlagungen bis 25 Mark. 
1) Vgl. KuntzemUller a. a. O. p. 118—128. Georg-Eckert-lnstStUt 
für in urnationale 
Schulbuch ,'orschung 
Braunschweig 
Schulbuchbibliothak
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.