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iedesmaligem Ermessen des Senats Militärtribunen mit konsula- 
rischer Gewalt (tribuni militares consular! potestate) gewählt 
werden dürften, die auch aus dem Stande der Plebejer genommen 
sein konnten. Ihre Zahl wird verschieden (3, 4, 6, 8) angegeben. 
Nun drehte sich der Streit darum, ob Konsuln oder Militärtribunen 
zu wählen seien; tatsächlich blieben bis 400 die Plebejer von der 
höchsten Magistratur so gut wie ausgeschlossen, auch wenn sie 
aus Militärtribunen gebildet war. 
Gleichzeitig suchten die Patrizier wichtige Befugnisse der 
obersten Gewalt vom Konsulat abzutrennen und für ihren Stand 
zu sichern. In dieser Absicht wurde 443 (vielleicht auch erst 
CiiwiAA.'T 4§i>) die fieri sur geschaffen: zwei anfänglich auf 5, bald nur 
auf 1V2 Jahr gewählte Beamte erhielten den Auftrag, die Bürger¬ 
schaft zum Zweck der regelmäßigen Besteuerung für die Dauer 
eines lustrum einzuschätzen und nach Vermögen und Stand in 
die Bürgerlisten einzutragen, die für die Nutzung des Gemeinde¬ 
landes zu zahlenden Abgaben einzuheben, die öffentlichen Bauten 
zu überwachen. Hierzu trat eine Art Sittenaufsicht und Straf- 
gewalt (regimen morum [nota censoria]; equum adimere, tribu 
movere), später auch das Recht, unwürdige Mitglieder des Senats 
auszustoßen und durch neue zu ersetzen (lectio senatus, senatu 
*<sl4■ movere). Dagegen erlangten die Plebejer 421 Anteil an dem 
patrizischen Am|n der Quästur; bei der durch das Wachstum 
der Geschäfte notwendig gewör3enen Vermehrung der Quästoren¬ 
stellen auf vier setzten sie nach hartem Rechtskampf durch, daß 
zwei Stellen mit Männern plebejischer Herkunft besetzt werden mußten. 
Es scheint weder damals, noch sonst an Versuchen ehr¬ 
geiziger Männer gefehlt zu haben, den Parteizwist in selbst¬ 
süchtigem Interesse zu schüren. So wurde 439 der plebejische 
Ritter Sp. Maelius, der bei einer Teuerung aus eigenen Mitteln 
das Volk mit billigem Getreide versorgt hatte, von den Patriziern 
des Strebens nach dem Königtum beschuldigt und im Aufträge 
des Senats aus dem Wege geräumt. Einen ähnlichen Versuch 
büßte 384 M. Manlius Capitolinus mit dem Tode. 
§ 64. Die gleichzeitigen Waffenkämpfe und der Sturz 
der etruskischen Macht. 
Nach außen hatte Rom seit Abschaffung des Königtums 
geringe Fortschritte gemacht und das Übergewicht der Etrusker 
empfindlich fühlen müssen (S. 130). Gegen die Angriffe der 
Volsker und Äquer schloß es 493 eine enge Verbindung mit dem 
Latinerbund, durch die sowohl die Waffengemeinschaft (wechselnder 
Oberbefehl, gleiche Verteilung der Beute), wie der Rechtsschutz, 
der Handelsverkehr, das gegenseitige Niederlassungs- und Heirats¬ 
recht (conubium) geregelt war. Aber dauernde Kriegserfolge
	        
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