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legte den Griechen die Entwicklung des Römerreichs zur Welt¬ 
herrschaft dar. 
Die Rechtswissenschaft ward durch die edicta praetorum 
ausgebildet (S. 137 Anm. 2). Um 209 gab Aelius Catus eine 
Erläuterung der Rechtsformen heraus (ius Aelianum). — Als 
Redner zeichneten sich M. Porcius Cato, Serv. Sulpicius 
Galba, der jüngere Scipio und C. Lälius aus. 
2. Die Kunst war in Rom und Latium durch etruskische und 
griechische Künstler vertreten und diente lange Zeit nur prakti¬ 
schen Zwecken, von den Etruskern wurde der Gewölbebau ent¬ 
lehnt. Die Bauten der Königszeit wie die nach der Erstarkung 
der Republik ausgeführten Straßenanlagen und Wasserleitungen 
(seit Appius Claudius), die Ableitung des Velinus durch M\ Curius 
Dentatus u. a. beweisen die großartige Tüchtigkeit des Volkes. 
Später schritt man auch zur Ausschmückung der Stadt, besonders 
durch die aus den eroberten Griechenstädten nach Rom geschleppten 
Kunstschätze. Griechischer Einfluß macht sich schon geltend an 
der Ornamentik des in der Grabstätte der Scipionen aufgefundenen 
Sarkophags des L. Cornelius Scipio Barbatus (im Vatikan). 
Dritter Abschnitt. 
Der Niedergang: Untergang der republikanischen Freiheit 
durch das Erlöschen der Staatsgesinnung. Vollendung des 
Weltreiches und Übergang zur Monarchie. (133—30.) 
§ 85. Die Zeit der Gracchischen Unruhen. 
Je gewisser die Entartung des römischen Staatswesens auf 
politischem, sozialem und sittlichem Gebiet zur Revolution führen 
mußte, wenn ihr nicht Einhalt getan wurde, um so mehr be¬ 
mühten sich ernste Männer um Beseitigung der Übelstände. Ihre 
Reformbestrebungen waren hauptsächlich auf drei Punkte ge¬ 
richtet: Umgestaltung der Verhältnisse des Grundbesitzes, Ein¬ 
schränkung der JSTobilitätsherrschaft, Vollberechtigung der Bundes¬ 
genossen. 
1. Tiberius Sempronius Gracchus1), Sohn des gleich¬ 
namigen Besiegers der Keltiberer und der hochgebildeten Cornelia, 
einer Tochter des älteren Scipio Africanus, erneuerte als Volks¬ 
tribun 133, um die Not des Volkes zu heben, das sogenannte 
/ •'« lf(s. o. S. 137 Anm. 1) Licinische Ackergesetz, jedoch mit der Er¬ 
weiterung, daß auch die beiden ältesten erwachsenen Söhne je 250 
iugera besitzen dürfen. Die bisherigen Besitzer sollen entschädigt, die 
1) Vir vita innocentißsimus, ingenio florentissimus, proposito 
sanctissimus nennt ihn Florus. 
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