Full text: Hilfsbuch für die brandenburgisch-preußische Geschichte

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Wilhelm angeregt, eine Arbeiterschutzkonferenz aller Industrie- 
staaten. Im Jahre 1890 wurde ein Vertrag zwischen England 
und dem deutschen Reiche geschlossen, in welchem die beider- 
feitigert Interessensphären in Ostafrika, Südwestafrika und am 
Togogebiet abgegrenzt wurden. Deutschland überträgt seine 
Schutzherrschaft über Witu und Somaliland an England und 
gibt seine Zustimmung, daß England über das Sultanat Zan- 
zibar mit Ausnahme des der Deutsch-Ostafrikanifchen Gesellschaft 
verpachteten Küstenstrichs das Protektorat übernimmt. England 
tritt an den deutschen Kaiser die Insel Helgoland ab; sie wurde 
im Dezember dem preußischen Staate einverleibt. Am 28. Juni 
1890 wurde im Reichstage ein Militärgesetz angenommen, wo- 
durch die Wehrhaftigkeit des Reichstages erhöht würde; die 
Friedenspräfenzstärke sollte für die Zeit vom 1. Oktober 1890 
bis zum 31. März 1894 486983 Mann betragen. Die Ein- 
jährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräfenzstärke nicht 
in Anrechnung. 
1891. Der Dreibund wurde im Jahre 1891 erneuert. 
Die Handelsverträge, welche die Mitglieder des Dreibundes, 
Österreich-Ungarn, Italien und Deutschland abschloffen, zielten 
auf die Befestigung des Friedensbundes. Der Reichskanzler 
von Caprivi wurde für das Zustandekommen der Handelsver- 
träge in den Grafenstand erhoben. 
1893. Friedenspräsenzstärke. Zweijährige Dienst- 
zeit aller Fußtruppen. Am 3. August 1893 vollzog 
Kaiser Wilhelm folgendes Militärgefetz: „Die Friedenspräfenz- 
stärke des deutschen Heeres an Gemeinen, Gefreiten und Ober- 
gefreiten wird für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 
31. März 1899 auf 479229 Mann als Jahresdurchschnitts¬ 
stärke festgestellt. Die Einjährig - Freiwilligen kommen auf die 
Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. Während der Dauer 
der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der 
Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei Jahre, 
alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununter- 
brochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. Im Falle not- 
wendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaifers die
	        
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