Full text: Hilfsbuch für die brandenburgisch-preußische Geschichte

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zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten 
werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Übung." 
Dem Gesetzesvorschlage der verbündeten Regierungen lag 
unter anderm die Erwägung folgender Verhältnisse zu Grunde: 
Bei der früheren Heeresverfassung mußte die Rekrutenaushebung 
jährlich einen beträchtlichen Teil tauglicher junger Wehr- 
Pflichtigen ausschließen. Im Kriegsfalle blieben diese jungen 
Leute zu Hause, während die aus altem Männern bestehende 
Landwehr ins Feld rückte. Die neue Einrichtung ermöglicht 
eine vermehrte, den jährlichen Bestand der waffenfähigen jungen 
Mannschaft annähernd erschöpfende Rekruteneinstellung, verteilt 
die Militärpflichten gleichmäßig und macht die in der Verfassung 
vorgeschriebene allgemeine Wehrpflicht zur Wahrheit. Besondern 
Wert legen die verbündeten Regierungen auf die Verjüngung 
des Heeres und die Schonung ber älteren Wehrpflichtigen, 
die großenteils verheiratet, als Inhaber von selbstänbigen Ge- 
werben, von Ämtern unb anbern Lebensstellungen für das Geschäfts¬ 
leben weniger entbehrlich sind und zu den Steuerzahlern gehören. 
Preußen 1892. Am I.April 1892 trat ein neues Ein¬ 
kommensteuergesetz in Kraft, das den Steuerpflichtigen die Selbst- 
einschätzung auferlegt. 
Preußen 1893. Für das preußische Abgeordnetenhaus 
kam ein neues Wahlgesetz zustande mit folgenden Hauptbe¬ 
stimmungen: „Die Urwähler werden nach Maßgabe der von 
ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, 
Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abteilungen geteilt und 
zwar in der Weise, daß auf jede Abteilung ein Drittel der 
Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Für 
jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an 
Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu 
bringen. Urwähler, die zu einer Staatssteuer nicht veranlagt 
sind, wählen in der dritten Abteilung". 
Das Gesetz hat innerhalb der drei Abteilungen Verschie- 
bungen zur Folge, indem viele Urwähler aus der Abteilung, 
der sie früher angehörten, in eine andere eintreten. Nach diesem 
am 29. Juni 1893 von Kaiser Wilhelm vollzogenen Wahl- 
gefetze wurde das jetzige: preußische Abgeordnetenhaus gewählt.
	        
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