Das Leben der Germanen.
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den Rat der Häuptlinge, der die Regierung führtei); sie ent-
schied über Krieg und Frieden und übertrug im Kriegsfall
einem ber Häuptlinge als ihrem Herzog ben Oberbefehl. Von
ihr wurden bie herangewachsenen Jünglinge für wehrhaft er¬
klärt unb in ben Heerbann aufgenommen. Sie fällte ben
Richterspruch bei schweren Verbrechen, so z. B., wenn jemanb
ber Feigheit ober des Volksverrates beschuldigt warb.
3) Verteilung von Grund und Voden.
In ben älteren Zeiten hatten bie einzelnen Familien
fein Sondereigentum an Grunb unb Boben. Vielmehr ge¬
hörten Walb, Weibe unb Ackerlanb insgesamt einer Gemeinbe
ober Hunbertschast, wie man bie ©lieber eines Volksstammes
nannte. Das Felb würbe von ben Angehörigen ber Hunbertschast
gemeinsam bestellt, unb erst, wenn bie Ernte balag, erhielten bie
einzelnen Haushaltungen ihren Anteil zugewiesen. Später würbe
nach unb nach bas Ackerland zu dauerndem Besitz an die
einzelnen Familien aufgeteilt; dagegen blieben Wald, Weide
und unbebautes Land, zusammen die Allmende2) genannt, sowie
das Recht zu jagen und zu fischen Eigentum der Gesamtheit.
4) Das Kriegswesen.
Im Krieg bildeten die waffenfähigen Männer je einer
Hundertschaft eine Abteilung. Die Aufstellung zur Schlacht
geschah in Keilform; dabei standen die tapfersten und erprobtesten
Krieger an der Spitze.
Als Angriffswassen dienten Keulen, Steinhämmer und
Steinäxte, außerdem Speerstangen und die sogenannte Framea,
die aus einem kurzen hölzernen Schaft und einer langen Eisenspitze
bestand und zum Wurf wie zum Stoß verwendet wurde. Die
einzige Schutzwaffe war ein Schild aus Holz oder Weidengeflecht.
1) Nur bei den Ostgermanen gab es auch Könige, das heißt Hänpt-
linge, in deren Familie die Herrschaft über einen Stamm erblich war.
2) Das heißt Gemeindetrift.