Full text: Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates und der Neuzeit seit dem Westfälischen Frieden (Teil 3)

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5. Die Städteordnung. Auch in den Städten mußt/ manches 
geändert und verbessert werden. 
Am Ende des achtzehnten Jahrhunderts wurden die obrigkeitlichen Stellen 
in den Städten mit ausgedienten Militärs beseht, die die Bedürfnisse und Ge¬ 
schäfte der Stadt meistens nicht kannten und nur zu oft ihre Stelle als Ruhe- 
Posten betrachteten. Daher war es denn auch gekommen, das; sich die Städte 
ohne alle Kraft und Widerstandsfähigkeit Napoleon ergeben hatten. 
„Die Ordnung für sämtliche Städte der preußischen 
Monarchie vom 19. November M8" bestimmte daher: Die Bürger 
wUm btlhtfmSl Ehrenamt ime.it? 
geltlich verwalten, diese deu Magistrat, ^ür Sie Bürgermeister- . 
stalle werden drei geeignete Personen in Vorschlag gebracht, von denen 
' einer Bitrcl)' die Regierung bestätigt wird. 
Die Stadt verwaltet ihr Vermögen selber und ernennt für Kirchen- , 
und Schullasten, sür Armenpflege, für Bauwesen und Sicherheitsanstalten 
besondere Deputationen. Der Staat hat nur die oberste Aus-. -y* 
ficht über die Stadtverwaltung. (Selbstverwaliuug). 
Durch diese neue Verordnung wurde der Gemeinsinn überall ge- 
weckt und ein selbstbewußtes Bürgertum geschaffen. Die Leute bekamen 
Lust und Liebe, sür ihren Wohnort tätig zn sein. Opfer für ihn zu 
bringen und so auch zum Besten des Staates zu wirken.l) 
Für die Dorfgemeinden blieb trotz der Bemühungen Steins 
die gutsherrliche Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) noch 
längere Zeit bestehen. 'S- 
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6. Umgestaltung der Staatsverwaltung Die Staatsverwaltung 
erfuhr vou Stein durch die „Verordnung über die veränderte 
Verfassung der obersten Verwaltungsbehörde vom ^ahre 
1808 eine wesentliche Umgestaltung. Die Kabinettsräte, die im 
unmittelbaren Verkehre mit dem Könige standen, wurden beseitigt, das 
Generaldirektorium (S. 75) wurde aufgehoben; an die Spitze 
der einzelnen Verwaltungszweige traten fünf Fachminister 
(für das Äußere, das Innere, die Justiz, die Finanzen und den Krieg)./. , 
die das Staatsministerium bildeten, und die dem König unmittelbar >/; 
Vortrag hielten. Jhueu wurde eine Stütze in dem Staatsrate ge¬ 
geben, dessen Mitglieder vom Könige ernannt wurden und bei wichtigeren 
Gefetzentwürfen mitberaten sollten. , , 
') Erg. Nr. 30. 
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