Full text: Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates und der Neuzeit seit dem Westfälischen Frieden (Teil 3)

Maria Eleonore, der die Nachfolge in den kleve-jülichschen Ländern 
ausdrücklich zugesichert war. hatte sich mit dem Herzog Albrecht 
Friedrich von Preußen verheiratet; eine jüngere Schwester, die ans 
die Erbfolge verzichtet hatte, war die Gemahlin des Pfalzgrasen von 
Neuburg an der Donau. 
Nach dem Tode Johann Wilhelms, des letzten kleve-jülichschen 
Herzogs, erhob der Kurfürst Iohann Sigismund als Gemahl der 
Tochter der Herzogin Maria Eleonore von Preußen Erbansprüche auf 
die gesamten Länder; aber auch der Pfalzgraf von Neuburg, der Kaiser 
und mehrere andere traten als Erbberechtigte auf. 
Um sich wenigstens einen Teil der genannten Länder zu sichern und 
um Streitigkeiten zu verhüten, verbanden sich der Kursürst von Branden- 
bürg und der Pfalzgraf von Nenbnrg im Vertrage zu Dortmund 
(1609); sie nahmen das Land gemeinsam in Besitz und verteidigten 
es gegen die übrigen Bewerber. 
Bald jedoch entstand unter den Verbündeten selber ein Zerwürfnis. 
Aus innerer Überzeugung und um an den reformierten Holländern eine 
kräftige Stütze zu haben, trat Johann Sigismund zur reformierten 
Religion über; x) der ebenfalls protestantische Pfalzgraf nahm den 
katholischen Glauben an, um Österreich und Bayern für sich zu 
gewinnen. ' So brachen die Kriegsunruhen los, unter denen die um- 
strittenen Länder nicht wenig zu leiden hatten. Im Jahre 1614 kam es 
dann zu dem Vertrage zu Xanten, wonach Brandenburg die Länder 
Kleve, Mark, Ravensberg und Ravensteins erhielt. Jülich 
und Berg bekam der Pfalzgraf von Neuburg. Dieser Vertrag wurde im 
Jahre 1666 durch den Kaiser bestätigt. 
2. Die Erwerbung des Herzogtums Preußen. Im Jahre 1618 
starb der letzte Herzog von Preußen. Albrecht Friedrich. 
Der Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg, der bereits die 
Vormundschaft über den letzten schwachsinnigen Herzog geführt hatte, und 
dessen Erbrecht durch die Bande der Verwandtschaft mit dem herzoglichen 
Hause uoch besonders gesichert war, vereinigte — allerdings erst nach 
\) Der Kurfürst ließ jedoch erklären, „zu diesem Bekenntnis keinen seiner 
Untertanen zwingen zu wollen". Der seit dem Augsburger Neligionsfrieden 
so oft angewandte Grundsatz: „Cuius regio, illius est religio" fand von feiten 
des Kurfürsten keine Anwendung. (Toleranz ^ religiöse Duldung.) 
2) Ravenstein, an der Maas zwischen den Städten Nymwegen und 
Hertogenbusch gelegen, kam unter dem Großen Kurfürsten gegen eine Ent- 
fchüdigung von 150 000 Mark an den Pfalzgrafen von Neuburg, Jülich und 
Berg fielen 1814 an Preußen.
	        
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