Full text: Die Blütezeit des römischen Reiches unter den großen Kaisern, Deutsche und preußische Geschichte bis 1740 (Teil 2)

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III. Die Hohenstaufen. 
die Reste ihrer mächtigen Mauern unzerstört, aber die Ansiedler, die sich dahinter 
niederließen, führten das Leben von Dorfbewohnern. Ihnen genügten die 
Märkte, die an den Hauptplätzen des Gaues abgehalten wurden, und die sich 
mit wachsendem Wohlstand allmählich mehrten. Das Recht, einen Markt 
abhalten zu lassen, stand allein dem Könige zu, er verlieh es an Bischöfe 
und Fürsten. Auf dem Marktplatz wurde das Kreuz mit dem Schwerte, dem 
Symbol der königlichen Gerichtsgewalt, ausgerichtet und im Namen des 
Königs für den Marktfrieden gesorgt. 
Die ersten Städte entstanden an Bischofssitzen (vgl. § 34 u. § 39 ff.) und 
bei den Pfalzen des Königs, andere wurden von Fürsten gegründet, und end- 
lich verfuhr man bei ihrer Anlage ganz planmäßig. Der Fürst, der eine 
Stadt zu gründen beabsichtigte, ließ zunächst das Stadtgebiet abstecken, er- 
nannte einen seiner Ministerialen zum Lokator, der später die Erbvogtei 
erhielt, und dieser teilte das Gebiet in Bauhöfe ein und überwies sie gegen 
eine Zinsverpflichtung an die zuziehenden Einwohner. 
Aus Freien und Unfreien, Grundeigentümern und Pächtern, Kauf- 
leuten, Handwerkern und Ackerbauern setzten sich die Bewohner der Stadt 
zusammen. Nicht ohne weiteres wurde der Hörige vom Lande seiner 
bisherigen Verpflichtung gegen seinen Herrn ledig, sondern erst wenn es 
dieser unterließ, binnen Jahr und Tag seine Ansprüche gegen ihn geltend 
zu machen, erlosch die Abhängigkeit. Nach dem Sprichwort, „daß Stadt- 
luft frei macht", strömte die hörige Bevölkerung vom offenen Land in die 
Stadt. Auch verschafften sich einzelne Landbewohner das Bürgerrecht, um 
die mit ihm verbundenen Freiheiten zu genießen, ohne ihren Wohnsitz 
außerhalb der Mauern aufzugeben. Dies sind die sogenannten „Pfahl- 
bürger". Innerhalb der Stadt erhoben sich „die Patrizier" oder 
„die Geschlechter", die reichen Einwohner, über die übrigen. Sie brachten 
das Recht an sich, daß die Ratsstellen nur mit ihren Mitgliedern 
besetzt wurden. 
Nach ihrer Berufstätigkeit waren die Bürger der Stadt in Gilden 
und Zünfte gegliedert, festgeschlossene Körperschaften, die ihre Mitglieder 
ebenso kräftig schützten, wie sie sie strengen Satzungen unterwarfen. Die 
Einwohner mußten bei ihnen kaufen, aber feste Preise waren für die Waren 
festgesetzt, und die ganze Zunft leistete für die Güte der Arbeit Gewähr. 
Jeder Meister mußte einer Zunft angehören, die in alle Verhältnisse seines 
Lebens eingriff, aber er nahm auch an ihren Ehren und Festen teil. 
Die Verfassung der Städte. Ursprünglich ist der Herr des 
Grund und Bodens, auf dem die Stadt steht, auch Stadtherr und 
nimmt seine Rechte durch den Stadtschultheißen wahr. Allmählich aber 
bringt der Rat, sei es durch Gewalt oder durch Kauf oder Tausch, die 
Rechte des Stadtherru an sich. Die Verwaltung der Stadt liegt nun 
in den Händen des Rates, der für den Bau und die Unterhaltung der 
Stadtmauern, für die Kriegstüchtigkeit des nach Zünften geordneten 
Heeres zu sorgen. Recht und Gericht wahrzunehmen hat. Um ihre 
Geldbedürfnisse zu befriedigen, führen die Städte neben direkten Steuern 
dasUngeld, die Akzise, ein. Den Glanz und den Reichtum unserer alten 
Städte, das Selbstgefühl des Bürgers bringen noch heute ihre stolzen 
Bauten, Stadtmauern und -türme, Kirchen, Rathäuser, Zunfthäuser, Brunnen 
und Denkmäler zum Ausdruck.
	        
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