Full text: Preußische und deutsche Geschichte vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart (Teil 3)

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Die neueste Zeit. 
keine bestimmende Tätigkeit ausgeübt. Jetzt wurde die Selbstverwaltung 
der Gemeinden weiter durchgeführt (vgl. § 32). Tie Geschäfte sind zwischen 
den Staatsbehörden und den Organen der Selbstverwaltung geteilt. 
Die Einteilung der Monarchie in Provinzen, Regierungsbezirke und 
Städte ist beibehalten worden; an der Spitze der Provinzen stehen die Ober- 
Präsidenten, in den Regierungsbezirken die Regierungen und Regierungs¬ 
präsidenten, in den Kreisen die Landräte. 
Die wichtigsten Kommunalverbände sind folgende: die Gemeinden 
sind entweder Stadt- oder Landgemeinden, die Landgemeinden entweder Dorf- 
gemeinden oder Gutsbezirke. Die Dorfgemeinde bilden die Besitzer der 
in einem Dorf oder dessen Feldmark gelegenen Grundstücke, sie treten zur 
Gemeindeversammlung zusammen, der Vorstand besteht aus dem gewählten 
Gemeindevorsteher und mindestens zwei Schöffen. Im Gutsbezirk hat der 
Besitzer des Gutes dieselben Pflichten und Leistungen wie die Dorfgemeinde, 
der Gutsbesitzer nimmt die Stellung des Gemeindevorstehers ein. 
Mehrere Landgemeinden und Gutsbezirke sind zu einem Amtsbezirk 
unter einem Amtsvorsteher, der namentlich die Polizei verwaltet, vereinigt. 
Der aus Vertretern der zugehörigen Gemeinden und Gutsbezirke gebildete 
Amtsausschuß wirkt bei der Verwaltung mit. 
An der Spitze des Kreises steht der Landrat, der Kreistag und 
der Kreisausschuß. Der Landrat gehört der Staatsverwaltung an und 
ist auch der Leiter der Selbstverwaltung. Der Kreistag vertritt den Kreis 
und hat über seine Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Er besteht aus 
mindestens 25 Kreisangehörigen, die auf sechs Jahre aus den zum Kreise 
gehörigen Städten, den Landgemeinden und den größeren ländlichen Grund- 
besitzern gewählt werden. Der Kreistag stellt den Kreishaushalt und die 
Kreissteuern fest. Der Kreisausschuß verwaltet den Kreis. Er besteht 
aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs auf die Dauer von sechs Jahren 
gewählten Mitgliedern, die dieses Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten. 
Der Kreisausschuß ist der Mittelpunkt der Selbstverwaltung des Kreises. 
Sämtliche Kreise einer Provinz bilden den Provinzialverband, der 
diejenigen Aufgaben, die über die Kräfte der einzelnen Kreise hinausgehen 
und für die ganze Provinz von Bedeutung find, zu erfüllen hat. Die 
Organe der provinzialen Selbstverwaltung sind der Provinziallandtag, 
der Provinzialausschuß und der Landesdirektor. 
Der Provinziallandtag wird vom König berufen, er besteht aus 
Abgeordneten, die in den Landkreisen von den Kreistagen, in den Städten 
von Magistrat und Stadtverordneten gemeinsam auf sechs Jahre gewählt 
sind. Der Provinzialausschuß zählt sieben bis dreizehn Mitglieder und 
versammelt sich, so oft es erforderlich ist, er hat über die laufenden Ge- 
fchäfte Beschluß zu fassen und das Vermögen der Provinz zu verwalten. 
Der Landesdirektor ist der oberste Beamte der Selbstverwaltung, er wird 
vom Landtage gewählt und vom König bestätigt, er nimmt die laufenden 
Geschäfte wahr und führt die Beschlüsse des Ausschusses aus. 
§ 76. Die Eisenbahnen. Die Finanzen. In Preußen wurden Eisen- 
bahnen anfangs nur von Privaten gebaut und vom Staat gefördert. Später 
baute er auf eigene Rechnung neue Strecken, insbesondere in denjenigen 
Gegenden, die von der Natur weniger begünstigt sind. Der Besitz des
	        
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