Full text: Griechische und römische Geschichte, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Mittelalters (Teil 1)

Von Vespasian bis Mark Aurel. 60—180. 49 
§ 74 Diokletian und Konstantin. Zwei bedeutende Kaiser haben 
durch eine Neuordnung des Reiches dem völligen Verfalle gewehrt. Dio- 
kletian zunächst gestaltete die Verfassung so, daß der Kaiser eine un- 
bedingte (absolute) Macht genoß. Zur besseren Verwaltung teilte er das 
Reich in vier Teile, die von ihm und drei Mitkaisern regiert wurden. 
Nach seiner Abdankung brachen neue Bürgerkriege aus, bis es 
Konstantin gelang, die Reichseinheit wiederherzustellen und sich zum Konstantin. 
Alleinherrscher zu machen. Er fuhr fort in dem Bestreben, die Reichs- 
Verwaltung bis ins einzelne zu ordnen und die Staatsbeamten in un- 
bedingter Abhängigkeit von der Regierung zu erhalten. Er schuf ferner 
eine neue Residenz in der ebenso günstig wie schön gelegenen Stadt 
Byzanz, die nunmehr Konstantinopel genannt wurde. Endlich aber be- 
günstigte er das Christentum, das Diokletian noch blutig verfolgt hatte, 
berief 325 die erste allgemeine Kirchenversammlung nach Nicäa, im ^£325. 
Nordwesten Kleinasiens (Nicäisches Glaubensbekenntnis), und ließ sich auf 
dem Sterbebette taufen. 
Von Konstantin an war das Christentum Staatsreligion im 
römischen Reiche, vergebens suchte Kaiser Julian „der Abtrünnige" IXmtgc. 
das Heidentum zu beleben. 
§75. Das Ende des weströmischen Reiches. Kaiser Theodösius Reichsteilung 
teilte vor seinem Tode Rom unter seine beiden Söhne Honörius und 
Arkadius: es gab nun ein weströmisches und ein oströmisches Reich. 
Das oströmische oder byzantinische Reich hat noch über ein Jahrtausend 
bestanden, bis im Jahre 1453 die Türken Konstantinopel eroberten. Das 
weströmische Reich aber wurde in der Völkerwanderung von den Germanen 
überschwemmt; eine Provinz nach der anderen wurde losgerissen, und 
endlich stürzte im Jahre 476 der germanische Heerführer Odowakar den Westroms 
letzten weströmischen Kaiser Romulus Augustulus. 476' 
Neubauer-Seyfert, Lehrb. d. Gesch. 
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