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III. Die Hohenstaufen.
Regensburg); aber.die Ansiedler führten das Leben von Dorfbewohnern. Das
Recht, einen Markt abhalten zu lassen, stand allein dem Könige zu, er
verlieh es an Bischöfe und Fürsten. Aus dem Marktplatz wurde das Kreuz
mit dem Schwerte, dem Symbol der königlichen Gerichtsgewalt, ausgerichtet
und im Namen des Königs für den Marktfrleden gesorgt.
Die ersten Städte entstanden an Bischofssitzen (vgl. § 34 u. § 39 ff.), wie
Straßburg, Speyer, Worms, Mainz und Köln, und bei den Pfalzen
des Königs, wie Schlettstadt, Hagenau, Diedenhofen, Aachen und
Goslar, andere wurden von Fürsten gegründet, wie Bern und Freiburg-,
meist verfuhr man bei ihrer Anlage ganz planmäßig.
Aus Freien und Unfreien, Grundeigentümern und Pächtern, Kauf-
leuteu, Handwerkern und Ackerbauern setzten sich die Bewohner der Stadt
zusammen. Nicht ohne weiteres wurde der Hörige vom Lande seiner
bisherigen Verpflichtung gegen seinen Herrn ledig, sondern erst wenn es
dieser unterließ, binnen Jahr und Tag seine Ansprüche gegen ihn geltend
zu machen, erlosch die Abhängigkeit. Oft verschafften sich einzelne Land-
bewohner das Bürgerrecht, um die mit ihm verbundenen Freiheiten zu ge-
nießen, ohne ihren Wohnsitz außerhalb der Mauern auszugehen. Dies sind
die sogenannten „Pfahlbürger". Innerhalb der Stadt erhoben sich „die
Patrizier" oder „die Geschlechter", die reichen Einwohner, über die übrigen.
Sie brachten das Recht an sich, daß die Ratsstellen nur mit ihren Mit-
gliedern besetzt wurden.
Nach ihrer Berufstätigkeit waren die Bürger der Stadt in Gilden
und Zünfte gegliedert, festgeschlossene Körperschaften, die ihre Mitglieder
ebenso kräftig schützten, wie sie sie strengen Satzungen unterwarfen. Die
Einwohner mußten bei ihnen kaufen, aber feste Preise waren für die Waren
festgefetzt, und die ganze Zunft leistete für die Güte der Arbeit Gewähr.
Jeder Meister mußte einer Zunft angehören, die in alle Verhältnisse seines
Lebens eingriff, aber er nahm auch an ihren Ehren und Festen teil.
Die Verfassung der Städte. Ursprünglich ist der Herr des
Grund und Bodens, auf dem die Stadt steht, auch Stadtherr und
nimmt seine Rechte durch den Stadtschultheißen wahr. Allmählich aber
bringt der Rat, durch Gewalt oder Kauf oder Tausch, die Rechte des
Stadtherrn an sich, und zwar waren es zuerst die Bischofstädte, die sich
unter geschickter Benutzung der Wirren im Reiche zu Freistädten oder,
wie man später sagte, zu Freien Reichsstädten entwickelten. So wurde
die Reichsfreiheit Straßburgs 1205 durch einen Freibrief des Königs
Philipp begründet und 1262 durch den Sieg der Bürger über ihren Bischof
befestigt. Die Verwaltung der Stadt liegt nun in den Händen des Rates,
der für den Bau und die Unterhaltung der Stadtmauern, für die Kriegs-
tüchtigkeit des nach Zünften geordneten Heeres zu sorgen. Recht und
Gericht wahrzunehmen hat. Um ihre Geldbedürfnisse zu befriedigen, führen
die Städte neben direkten Steuern das Ungeld, die Akzise, ein. Den
Glanz und den Reichtum unserer alten Städte, das Selbstgefühl des Bürgers
bringen noch heute ihre stolzen Bauten, ihre Stadtmauern und -türme, ihre
Rat- und Zunfthäuser, ihre schönen Brunnen und vor allem die wundervollen
Kirchen, die wie die Münster zu Straßburg, Freiburg und Ulm, die
Dome zu Speyer, Worms und Köln ihre Ausführung in erster Linie der
Tatkraft ihrer Bürger verdanken, zum Ausdruck.