Full text: Römische Kaiserzeit, Deutsche und europäische Geschichte bis 1789 (Teil 2)

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III. Die Hohenstaufen. 
Regensburg); aber.die Ansiedler führten das Leben von Dorfbewohnern. Das 
Recht, einen Markt abhalten zu lassen, stand allein dem Könige zu, er 
verlieh es an Bischöfe und Fürsten. Aus dem Marktplatz wurde das Kreuz 
mit dem Schwerte, dem Symbol der königlichen Gerichtsgewalt, ausgerichtet 
und im Namen des Königs für den Marktfrleden gesorgt. 
Die ersten Städte entstanden an Bischofssitzen (vgl. § 34 u. § 39 ff.), wie 
Straßburg, Speyer, Worms, Mainz und Köln, und bei den Pfalzen 
des Königs, wie Schlettstadt, Hagenau, Diedenhofen, Aachen und 
Goslar, andere wurden von Fürsten gegründet, wie Bern und Freiburg-, 
meist verfuhr man bei ihrer Anlage ganz planmäßig. 
Aus Freien und Unfreien, Grundeigentümern und Pächtern, Kauf- 
leuteu, Handwerkern und Ackerbauern setzten sich die Bewohner der Stadt 
zusammen. Nicht ohne weiteres wurde der Hörige vom Lande seiner 
bisherigen Verpflichtung gegen seinen Herrn ledig, sondern erst wenn es 
dieser unterließ, binnen Jahr und Tag seine Ansprüche gegen ihn geltend 
zu machen, erlosch die Abhängigkeit. Oft verschafften sich einzelne Land- 
bewohner das Bürgerrecht, um die mit ihm verbundenen Freiheiten zu ge- 
nießen, ohne ihren Wohnsitz außerhalb der Mauern auszugehen. Dies sind 
die sogenannten „Pfahlbürger". Innerhalb der Stadt erhoben sich „die 
Patrizier" oder „die Geschlechter", die reichen Einwohner, über die übrigen. 
Sie brachten das Recht an sich, daß die Ratsstellen nur mit ihren Mit- 
gliedern besetzt wurden. 
Nach ihrer Berufstätigkeit waren die Bürger der Stadt in Gilden 
und Zünfte gegliedert, festgeschlossene Körperschaften, die ihre Mitglieder 
ebenso kräftig schützten, wie sie sie strengen Satzungen unterwarfen. Die 
Einwohner mußten bei ihnen kaufen, aber feste Preise waren für die Waren 
festgefetzt, und die ganze Zunft leistete für die Güte der Arbeit Gewähr. 
Jeder Meister mußte einer Zunft angehören, die in alle Verhältnisse seines 
Lebens eingriff, aber er nahm auch an ihren Ehren und Festen teil. 
Die Verfassung der Städte. Ursprünglich ist der Herr des 
Grund und Bodens, auf dem die Stadt steht, auch Stadtherr und 
nimmt seine Rechte durch den Stadtschultheißen wahr. Allmählich aber 
bringt der Rat, durch Gewalt oder Kauf oder Tausch, die Rechte des 
Stadtherrn an sich, und zwar waren es zuerst die Bischofstädte, die sich 
unter geschickter Benutzung der Wirren im Reiche zu Freistädten oder, 
wie man später sagte, zu Freien Reichsstädten entwickelten. So wurde 
die Reichsfreiheit Straßburgs 1205 durch einen Freibrief des Königs 
Philipp begründet und 1262 durch den Sieg der Bürger über ihren Bischof 
befestigt. Die Verwaltung der Stadt liegt nun in den Händen des Rates, 
der für den Bau und die Unterhaltung der Stadtmauern, für die Kriegs- 
tüchtigkeit des nach Zünften geordneten Heeres zu sorgen. Recht und 
Gericht wahrzunehmen hat. Um ihre Geldbedürfnisse zu befriedigen, führen 
die Städte neben direkten Steuern das Ungeld, die Akzise, ein. Den 
Glanz und den Reichtum unserer alten Städte, das Selbstgefühl des Bürgers 
bringen noch heute ihre stolzen Bauten, ihre Stadtmauern und -türme, ihre 
Rat- und Zunfthäuser, ihre schönen Brunnen und vor allem die wundervollen 
Kirchen, die wie die Münster zu Straßburg, Freiburg und Ulm, die 
Dome zu Speyer, Worms und Köln ihre Ausführung in erster Linie der 
Tatkraft ihrer Bürger verdanken, zum Ausdruck.
	        
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