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Quellensätze.
Weiber Kleidung ist jetzt kostbar, aber ehrbar gemacht und wenig zu tadeln, aus-
genommen den fürwitzigen Überfluß. (Aus Sebastian Franks „Weltbuch", 1534.)
8) Aus Kaiser Maximilians I. Landfriedensgesetz. Wir Maximilian
von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches zc. ent¬
bieten allen und jeglichen unseren und des Heiligen Römischen Reiches Kurfürsten,
Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grasen, Herren, Rittern, Knechten,
Hauptleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern,
Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des
Reiches Untertanen und Getreuen, in was Würden, Standes oder Wesens die seien,
denen dieser Unser königlicher Brief oder dessen Abschrist zu sehen oder zu lesen vor-
kommt, Unsere Gnade und alles Gute.
Als wir hiervor zu der Höhe und Last des Heiligen Römischen Reiches er-
wählt und nun zur Regierung desselben gekommen sind und nun vor Augen sehen
die stete, unaufhörliche Anfechtung der Christenheit, so seit langer Zeit geübt und
dadurch viel Königreiche und die Gewalt christlicher Lande in der Ungläubigen
Untertänigkeit gebracht sind, also daß die Ungläubigen ihre Macht und Herrschaft
bis an die Grenze deutscher Nation und des Heiligen Reiches erstreckt haben, daraus
nicht allein dem Heiligen Reich, sondern auch der ganzen Christenheit schwere Ver-
wüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würden erwachsen, wo nicht mit zeit-
^chem Rate dagegen getrachtet und zur Förderung desselben ein standhafter Friede
und Recht im Reiche aufgerichtet und in beständigem Wesen erhalten und geHand-
habt würde: darum haben wir mit einmütigem Rate der ehrwürdigen und hoch-
gebornen Kurfürsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, auch Prälaten, Grasen,
Herren und Stände, einen gemeinen Frieden aufgerichtet und geordnet, und machen
den m und mit Kraft dieses Briefes:
Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, wes Würden, Standes
oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, belagern,
noch auch irgendein Schloß, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder
^••^roa r9r,r $at freventlich einnehmen ober mit Brand oder in anderer
Weise beschädigen soll; auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe, noch in keiner Weife
-öeistand oder Vorschub leisten, auch sie wissentlich nicht beherbergen, behausen, ätzen
f r?r™ , l sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeint, der
soll wichen suchen an den Enden und Gerichten, da die Sache früher oder jetzt in
gehören wird Kammergerichts zum Austrag bestimmt ift, oder wohin sie künftig
nWJfn^ ,0 .^ben wir alle offene Fehde durch das ganze Reich ausgehoben und
abgetan m und mtt Kraft dieses Brieses.
4) Aussprüche Luthers*). Ich bin eines Bauern Sohn. Mein Vater.
unb ^nherr sind rechte Bauern gewest. Danach ift mein Vater nach
ansseld gezogen und allda ein Bergmann worden.
h„m ^ ^ ein armer Häuer gewest; die Mutter hat all ihr Holz auf
lassen blutsauer werden"' Binder erziehen kannle. Sie haben =3 sich
m„rhp^eme®^ri! knen mid) ?ar hart gehalten, daß ich auch darüber gar schüchtern
<r f ?-e ■ ?mmat '° ^hr. daß ich ihn floh und ward ihm
r • flC' § er nnd) wieder zu sich gewöhnte. Die Mutter stäupte
MutterTl um emer genngen Nuß willen, daß das Blut danach floß. Meiner
Mutter ernst und gesweng Leben, das sie führte, das verursachte mich, daß ich
und kannten m V r Mönch wurde. Aber sie meinten es herzlich gut
muß Tin Geister nicht unterscheiden, danach man die Strafe abmessen
muß. Denn man muß also strafen, daß der Apfel bei der Rute sei.
*) 4. 10. nach A. Richter, Quellenbuch.