Full text: Die Zeit der Religionskämpfe und die Zeit der unumschränkten Fürstengewalt, Brandenburgisch-preußische Geschichte (H. 3B)

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Quellensätze. 
Weiber Kleidung ist jetzt kostbar, aber ehrbar gemacht und wenig zu tadeln, aus- 
genommen den fürwitzigen Überfluß. (Aus Sebastian Franks „Weltbuch", 1534.) 
8) Aus Kaiser Maximilians I. Landfriedensgesetz. Wir Maximilian 
von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches zc. ent¬ 
bieten allen und jeglichen unseren und des Heiligen Römischen Reiches Kurfürsten, 
Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grasen, Herren, Rittern, Knechten, 
Hauptleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, 
Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des 
Reiches Untertanen und Getreuen, in was Würden, Standes oder Wesens die seien, 
denen dieser Unser königlicher Brief oder dessen Abschrist zu sehen oder zu lesen vor- 
kommt, Unsere Gnade und alles Gute. 
Als wir hiervor zu der Höhe und Last des Heiligen Römischen Reiches er- 
wählt und nun zur Regierung desselben gekommen sind und nun vor Augen sehen 
die stete, unaufhörliche Anfechtung der Christenheit, so seit langer Zeit geübt und 
dadurch viel Königreiche und die Gewalt christlicher Lande in der Ungläubigen 
Untertänigkeit gebracht sind, also daß die Ungläubigen ihre Macht und Herrschaft 
bis an die Grenze deutscher Nation und des Heiligen Reiches erstreckt haben, daraus 
nicht allein dem Heiligen Reich, sondern auch der ganzen Christenheit schwere Ver- 
wüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würden erwachsen, wo nicht mit zeit- 
^chem Rate dagegen getrachtet und zur Förderung desselben ein standhafter Friede 
und Recht im Reiche aufgerichtet und in beständigem Wesen erhalten und geHand- 
habt würde: darum haben wir mit einmütigem Rate der ehrwürdigen und hoch- 
gebornen Kurfürsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, auch Prälaten, Grasen, 
Herren und Stände, einen gemeinen Frieden aufgerichtet und geordnet, und machen 
den m und mit Kraft dieses Briefes: 
Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, wes Würden, Standes 
oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, belagern, 
noch auch irgendein Schloß, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder 
^••^roa r9r,r $at freventlich einnehmen ober mit Brand oder in anderer 
Weise beschädigen soll; auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe, noch in keiner Weife 
-öeistand oder Vorschub leisten, auch sie wissentlich nicht beherbergen, behausen, ätzen 
f r?r™ , l sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeint, der 
soll wichen suchen an den Enden und Gerichten, da die Sache früher oder jetzt in 
gehören wird Kammergerichts zum Austrag bestimmt ift, oder wohin sie künftig 
nWJfn^ ,0 .^ben wir alle offene Fehde durch das ganze Reich ausgehoben und 
abgetan m und mtt Kraft dieses Brieses. 
4) Aussprüche Luthers*). Ich bin eines Bauern Sohn. Mein Vater. 
unb ^nherr sind rechte Bauern gewest. Danach ift mein Vater nach 
ansseld gezogen und allda ein Bergmann worden. 
h„m ^ ^ ein armer Häuer gewest; die Mutter hat all ihr Holz auf 
lassen blutsauer werden"' Binder erziehen kannle. Sie haben =3 sich 
m„rhp^eme®^ri! knen mid) ?ar hart gehalten, daß ich auch darüber gar schüchtern 
<r f ?-e ■ ?mmat '° ^hr. daß ich ihn floh und ward ihm 
r • flC' § er nnd) wieder zu sich gewöhnte. Die Mutter stäupte 
MutterTl um emer genngen Nuß willen, daß das Blut danach floß. Meiner 
Mutter ernst und gesweng Leben, das sie führte, das verursachte mich, daß ich 
und kannten m V r Mönch wurde. Aber sie meinten es herzlich gut 
muß Tin Geister nicht unterscheiden, danach man die Strafe abmessen 
muß. Denn man muß also strafen, daß der Apfel bei der Rute sei. 
*) 4. 10. nach A. Richter, Quellenbuch.
	        
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