Kap. 96. § 440. Die Berliner Kongreßbestimmungen. 419 
welches es 1856 im Pariser Frieden erhalten halte, an Rußland abtreten 
und dafür die Dobrudscha eintauschen solle. Montenegro erhielt den 
Hafenplatz Antivari. 
2) Rußland erhielt in Armenien die Festungen Batum, Ardagan, Kars. 
3) Österreich übernahm die Verwaltung Bosniens und der Herzogowina. 
4) Bulgarien (d. H. das frühere Nordbulgarien) wurde ein im Süden 
durch die Balkankette begrenztes selbständiges, aber tributpflichtiges Fürsten¬ 
tum unter der Oberlehnsherrschaft des Sultans. Der Fürst wird von 
der Bevölkerung frei gewählt und durch die Pforte bestätigt. Er muß 
der griechischen Kirche angehören. 
5) Im Süden des Balkan soll das frühere Süd-Bulgarien unter dem 
Namen Ost-Rumelien eine türkische Provinz bleiben unter der unmittel¬ 
baren und politischen Botmäßigkeit des Sultans. Der Gouverneur der 
Provinz wird unter Zustimmung der Mächte von der Pforte auf 5 Jahre 
ernannt. 
Schon vor dem Zusammentritt des Berliner Kongresses hatte England mit der 
Türkei einen geheimen Vertrag abgeschlossen, durch welchen es sich verpflichtete, der 
Pforte den unverminderten Bestand der asiatischen Türkei zu garantieren, wogegen der 
Sultan England das Versprechen abgab, die in jenem Lande zum Schutz der christ¬ 
lichen und anderen Unterthanen notwendigen Regierungsreformen einzuführen. Um 
England in den Stand zu setzen, die zur Ausführung seiner Verpflichtungen nötigen 
Vorkehrungen zu treffen, überwies der Sultan demselben die Insel Cypern zur Be¬ 
setzung und Verwaltung (4. Juni). 
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