fullscreen: Bilder aus der vaterländischen Geschichte

Grund zur neuen Entwickelung der Mark. Hätte er nur 
dem Lande seine volle Thätigkeit zuwenden können! Aber 
gar oft mußte er im Dienste des Kaisers und des Reiches 
gegen die unruhigen Husiten, eine schwärmerische Sekte in 
Böhmen, zu Felde ziehen. Nach seinem Tode erhielt der 
gleichnamige Sohn, Friedrich, die Mark Brandenburg, wäh¬ 
rend zwei andere sich in die fränkischen Fürstenthümer theilten. 
2. Friedrich II. (1440—70) erhielt wegen der 
eisernen Festigkeit seines Willens den Beinamen „der Eiserne" 
oder „Eisenzalm." Er gewann die Neumark gegen eine 
Geldsumme vom deutschen Orden wieder und erwarb einige 
Theile der Lausitz. Nach dem Tode seines einzigen Sohnes 
überließ er seinem Biuder Albrecht die Mark Brandenburg 
gegen das Fmstenthum Baireuth. 
3. Albrecht (1470—86) hieß wegen seiner Tapfer¬ 
keit „Achilles." Als sein Bruder Friedrich starb, vereinigte 
er die fränkischen Fürstenthümer mit der Mark Branden¬ 
burg. Alsobald war er darauf bedacht, die Länder gegen 
eine zu große Zersplitterung zu schützen. Deshalb erließ 
er 1473 ein Hausgesetz, nach welchem die Mark Bran¬ 
denburg jedesmal dem ältesten Sohne allein zufiel, die 
beiden fränkischen Fürstenthümer höchstens unter zwei jüngere 
Brüder getheilt werden, die übrigen Brüder eine Geldsumme 
erhalten sollten. 
4. Johann (1486—99), wegen seiner Gewandtheit, 
in der lateinischen Sprache „Cicero" genannt, förderte be¬ 
sonders die Wissenschaften; er legte die erste Buchdruckerei 
in seinem Lande zu Stendal an und stiftete die Universität 
zu Frankfurt an der Oder. 
5. Joachim I. (1499 — 1535) erhielt ob seiner 
Weisheit den Beinamen „Nestor." Er bändigte den streit¬ 
lustigen Adel, namentlich die Raubritter Jtzenplitz, Köckeritz 
und Lüderitz. Damit Gesetz und Recht besser gepflegt 
würden, gründete er das Kammergericht in Berlin. Die 
Grenzen des Landes wurden um die Herrschaft Ruppin 
(zwischen Priegmtz und Ukermark) erweitert. 
6. Joachim II. „Hektor" (1535—71) glich seinem 
Vater in der Sorge für Rechtspflege und Verwaltung, folgte ■
	        
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