Full text: Deutsche Geschichte von der Thronbesteigung Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart (Teil 3)

366 Neunter Zeitr. Von d. Wiederherstellung d. Deutschen Reiches bis z. Gegenwart. 
Zuerst kam das Gesetz über die Krankenversicherung der Ar- 
beiter zu stände (1883). Es gewährt freie ärztliche Behandlung, freie 
Arznei und bei Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der 
Erkrankung die Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes. Von den Beiträgen 
zu den Krankenkassen zahlt der Arbeitgeber y3. der Arbeitnehmer %. Es 
folgte dann das Gesetz über die Unfallversicherung (1884). Dieses 
sichert dem Arbeiter, der in einem Betriebe (Fabrik. Steinbruch usw.) 
einen Unfall erlitten hat. für die Dauer der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit 
eine Rente (mindestens s/3 des Jahresverdienstes), bei teilweiser einen ent- 
sprechenden Bruchteil hiervon, bei Tötung die Beerdigungskosten und eine 
Rente für die Hinterbliebenen. Beiträge zahlen allein die Arbeitgeber, 
welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften zusammengefaßt sind. 
Das Gesetz über die Invalidenversicherung wurde erst unter der 
Regierung Wilhelms II. verabschiedet (1889). Danach erhalten Arbeiter. 
Gesellen, Dienstboten usw.. wenn sie dauernd erwerbsunfähig geworden 
sind, eine Invalidenrente oder, wenn sie ein Alter von 70 Jahren erreicht 
haben, eine Altersrente. Die Beiträge werden zu gleichen Teilen von den 
Arbeitgebern und den Arbeitnehmern aufgebracht. Zu jeder Rente gibt 
das Reich einen Zuschuß von 50 Mark. Nach der Reichsversicherungs¬ 
ordnung von 1911 erhalten auch die Hinterbliebenen, d.h. die 
erwerbsunfähige Ehefrau und bis zum Alter von 15 Jahren die Kinder 
eines gegen Invalidität versicherten Mannes nach dessen Tode eine Rente. 
Zu jeder Witwenrente zahlt das Reich 50, zu jeder Waisenrente 
25 Mark. 
h) Maßregeln des Reiches zur Pflege der Wissenschaften und Künste. 
Wenn auch die Sorge für Wissenschaft und Kunst im allgemeinen den 
Einzelstaaten überlassen bleibt, so tritt doch in den Fällen, wo es sich 
um die Förderung nationaler Unternehmungen und die Ehre des deutschen 
Namens im Auslande handelt, das Reich als Ganzes ein. So wurden 
unter der Regierung Wilhelms I. in Berlin die physikalisch-technische 
Reichsanstalti. in Rom und Athen Reichsanstalten zur Pflege der 
Altertumswissenschaften errichtet. Ferner ließ das Reich Aus- 
grabungen zu Olympia (Griechenland) auf seine Kosten vornehmen. 
Wiederholt wurden zur Unterstützung deutscher Forschungsreisender und 
zur Herstellung nationaler Kunstdenkmäler, z. B. der von dem Sachsen 
Johannes Schilling ausgeführten Germania auf dem Niederwald, 
große Summen bewilligt. Einen wertvollen Schatz erwarb das Berliner 
1 Ihr Vorsteher war mehrere Jahre der große Gelehrte Herm. Helmholtz 
(t 1894). der Erfinder des Augenspiegels.
	        
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