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Österreich erkennt die Auflösung des Deutschen Bundes an
und gibt seine Zustimmung zur Neugestaltung Deutschlands, ohne
sich daran zu beteiligen; es tritt Venetien an Italien ab, verzichtet
auf seine Rechte an Schlesmig-Holstein und zahlt Kriegskosten.
Sachsen zahlt Kriegskosten und tritt dem Norddeutschen Bunde
bei. Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-
Darmstadt zahlen ebenfalls Kriegsentschädigungen; Bayern und
Hessen-Darmstadt verlieren außerdem kleinere Gebietsteile an Preu-
ßen. Die weise Schonung Österreichs und der süddeutschen Staaten
ließ die Möglichkeit eines späteren Zusammengehens offen.
Preußen erhielt Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen
und Nassau nebst Frankfurt ct. M. Diese Länder wurden mit den
abgetrennten bayerischen und hessischen Gebietsteilen als drei neue
Provinzen dem Staate einverleibt. Der preußische Staat wurde so
um ein Viertel seines früheren Besitzstandes vergrößert und die
westlichen Landesteile durch die neuen Erwerbungen mit der Haupt-
masse zu einem zusammenhängenden Ganzen verbunden. Für die
Seemacht gab die vorzügliche seemännische Bevölkerung von
Schleswig-Holstein und Ostfriesland eine brauchbare Mannschaft.
Da jetzt nur noch ein Zwölftel der Bevölkerung Preußens nicht
deutsch mar, prägte sich der deutsche Charakter des Staates noch
schärfer aus.
Der Verfassung? st reit in Preußen mürbe nach dem so
glücklich beenbeten Kriege baburch beigelegt, baß bie von ber Re¬
gierung erbetene Jnbemnität, b. h. Genehmigung ber in ber
bubgetlosen Zeit gemachten Ausgaben, vom ßanbtag erteilt mürbe.
Der Norddeutsche Bund. An bie Stelle bes Deutschen Bunbes,
eines Staatenbunbes, trat ber Norbbeutsche Bunb als fest
geschlossener Bunbesstaat; zu ihm gehörten alle Staaten nörblich
ber Mainlinie, ferner bas Königreich Sachsen unb ber nörblich ge¬
legene Teil von Hessen-Darmstabt. Nach ber neuen Bunbesverfassung
erhielt Preußen bas erbliche Präsibium im Bunbe unb ben
Oberbefehl über bas Bunbesheer im Kriegsfalle. Ein Bun-
beskanzler, ben ber König von Preußen ernennt, mürbe mit
ber Leitung ber gesamten Geschäfte beauftragt. Die gemein¬
same Gesetzgebung mürbe burch ben Bunbesrat unb ben
aus allgemeinen, gleichen unb birekten Wahlen hervorgehenben
Reichstag ausgeübt. Der Bunb bilbete ein einheitliches Post-
unb Telegraphengebiet. Die Bunbesfarben maren schmarz-
meiß-rot.