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Das Deutsche Reich, seit 1871. 
m. 
Das Deutsche Reich. Seit 1871. 
Nr. 12. Verfassung des Deutschen Reiches. 16. April 1871.1 
(Vinding a. a. O. Ib.) 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord¬ 
deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Baiern, Seine 
Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile 
des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze 
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes so¬ 
wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund 
wird den Namen „Deutsches Reich" führen und wird nachstehende 
Verfassung haben. 
I. Bundesgebiet. 
Q, Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten (folgen die Namen der 
\ °^ne Elsaß-Lothrmgen [ba der Friede mit Frankreich noch nicht 
abgeschlossen war)). ’ ^ 
II. Reichsgesetzgebung. 
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht 
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und 
mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen 
vorausgehen. 
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Sndigenat2 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines 
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu 
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, 
zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er¬ 
langung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürger¬ 
lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes 
demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die 
Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundes¬ 
staates beschränkt werden . . . 
1 Entspricht im wesentlichen dem Wortlaute der Verfassung des Nord¬ 
deutschen Bundes vom 17. April 1866 mit den dem neuen Umfange ent¬ 
sprechenden Veränderungen. 
2 Staatsangehörigkeit.
	        
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