Object: Von 1648 bis zur Gegenwart (Teil 5 für Oberprima)

Frankreichs Vorherrschaft in Europa unter Ludwig XIV. 
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Fünf von den zwölf großen Provinzen und mehrere kleine Land- Provinzen 
schäften besaßen noch Provinzialstände, die das Recht hatten, Steuern 
zu bewilligen. Die lebenslänglichen Gouverneure der Provinzen ge¬ 
hörten meist dem hohen \del an und waren sehr selbständig. Frank¬ 
reich zerfiel in zwölf Gerichtsbezirke, an deren Spitze unabhängige 
Gerichtshöfe, die Parlamente, standen. Ihnen stand auch bei der Parlamente 
Gesetzgebung eine gewisse Mitwirkung zu (§ 21), ebenso den 
Reichsständen (Etats generaux), die der König freilich nur berief, 
wenn es ihm beliebte. Diese hatten außerdem die Befugnis, Beschwer¬ 
den und Wünsche vorzubringen, auch beanspruchten sie das Recht 
neuen Steuern zuzustimmen. Da aber die drei Stände (ordres), aus stände 
denen sie bestanden, Geistlichkeit, Adel und dritter Stand (tiers 
etat), selten einig waren, blieb ihre Macht gering. Großes Ansehen 
genoß noch der hohe Adel. Prinzen und Grafen hatten ihren be¬ 
waffneten Anhang, der sich ihnen mehr als dem König verpflichtet 
fühlte. Der niedere Land-, meist zugleich Schwertadel war verarmt 
und einflußlos. Denn neben ihm bildete sich ein neuer Beamten¬ 
adel (Noblesse de rohe), der aus den Inhabern der königlichen Be¬ 
amtenstellen hervorging, die meist mit Bürgerlichen besetzt waren. 
Selbständig gegenüber dem Königtum stand auch die katho- Kirchen- 
1 i s c h e Kirche da infolge ihrer Abhängigkeit von Rom und ihres verfassung 
großen Grundbesitzes. Ebenso hatte die kalvinische Kirche 
(Veglise) nach dem Edikt von Nantes eine staatlich anerkannte 
Organisation mit besonderer Gerichtsbarkeit und dem Recht, Synoden 
abzuhalten. Im Notfall durfte sie sogar ihre Privilegien mit Gewalt 
verteidigen. Dazu hielten die Hugenotten 200 feste Plätze besetzt. 
Sie büdeten eine Macht im Staat, die dessen Einheit bedrohte und 
um so gefährlicher war, als hinter ihr der kleine, der Erstarkung der 
Monarchie feindliche Adel und der Absonderungsgelüsten zuneigende 
Süden stand. 
§ 18. Richelieu und Mazarin. Nach der Ermordung Heinrichs IV. 
folgte sein neunjähriger Sohn Ludwig XIII. in der Regierung unter Ludwigxiii. 
der Vormundschaft seiner Mutter Maria von Medici. Aber auch 1610-1643 
nachdem er wie üblich mit 14 Jahren für mündig erklärt war, 
blieb er sein Leben lang abhängig: erst von seiner Mutter, dann 
von Günstlingen, schließlich von Richelieu. Unselbständig und Richelieu 
kränklich, war der König doch verständig genug, die Tüchtigkeit 
Richelieus zu schätzen. Er liebte ihn nicht, aber mochte ihn nicht 
entbehren, da er seine und des Staates Größe förderte. So be¬ 
gnügte sich Ludwig XIII. damit König zu sein, während Richelieu 
regierte. Dieser entstammte einem armen adligen Hause, war schon 
früh Bischof und mit 37 Jahren Kardinal geworden. Nachdem 
er einige Jahre dem Sta^^^^mg^^^jiatte, wurde er 1629, 
44 Jahre alt, Jahre sicherte er auf 
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