Full text: Rheinische Sagen nach pädagogischen Gesichtspunkten

Vorbemerkung. 
In den Ministerialbestimmungen über das Mädchen¬ 
schulwesen vom 31. Mai 1894 werden als geschichtlicher 
Lehrstoff für die Klassen Y und IV einer neunklassigen, 
also die Klassen VI und Y einer zehnklassigen höheren 
Mädchenschule neben Lebensbildern aus der vater¬ 
ländischen Geschichte „deutsche Sagen“ festgesetzt. 
Wenngleich in den „Bestimmungen“ die „Lebensbilder“ 
voranstehen, so wird es doch wohl erlaubt sein, mit 
den Sagen zu beginnen und, den Anforderungen der 
neueren Methodik gemäss, den historischen Unterricht 
durch einen Vorkursus von Sagen einzuleiten. Es ist 
vielleicht angemessen, das erste Tertial des fünften 
Schuljahres * zu diesem Sagenunterricht zu verwenden. 
Welche Sagen sollen nun hier den Kindern erzählt 
werden ? 
Da die „Bestimmungen“ deutsche Sagen ver¬ 
langen, so sind von vornherein alle fremdländischen 
Stoffe, auch die griechischen, ausgeschlossen. Es ist 
jedoch in den „Bestimmungen“ Sorge getragen, dass die 
Schülerinnen wenigstens nicht ohne alle und jede 
Kenntnis der griechischen Sagenwelt die Schule verlassen, 
indem nämlich als deutscher Lektürestoff für die 
Klasse III unter anderm ,,die Odyssee nach einer guten 
metrischen Übersetzung“ vorgeschrieben ist. 
Welche deutsche Sagen den Schülerinnen erzählt 
werden sollen, darüber sagen die „Bestimmungen“ nichts.
	        
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