Vorbemerkung.
In den Ministerialbestimmungen über das Mädchen¬
schulwesen vom 31. Mai 1894 werden als geschichtlicher
Lehrstoff für die Klassen Y und IV einer neunklassigen,
also die Klassen VI und Y einer zehnklassigen höheren
Mädchenschule neben Lebensbildern aus der vater¬
ländischen Geschichte „deutsche Sagen“ festgesetzt.
Wenngleich in den „Bestimmungen“ die „Lebensbilder“
voranstehen, so wird es doch wohl erlaubt sein, mit
den Sagen zu beginnen und, den Anforderungen der
neueren Methodik gemäss, den historischen Unterricht
durch einen Vorkursus von Sagen einzuleiten. Es ist
vielleicht angemessen, das erste Tertial des fünften
Schuljahres * zu diesem Sagenunterricht zu verwenden.
Welche Sagen sollen nun hier den Kindern erzählt
werden ?
Da die „Bestimmungen“ deutsche Sagen ver¬
langen, so sind von vornherein alle fremdländischen
Stoffe, auch die griechischen, ausgeschlossen. Es ist
jedoch in den „Bestimmungen“ Sorge getragen, dass die
Schülerinnen wenigstens nicht ohne alle und jede
Kenntnis der griechischen Sagenwelt die Schule verlassen,
indem nämlich als deutscher Lektürestoff für die
Klasse III unter anderm ,,die Odyssee nach einer guten
metrischen Übersetzung“ vorgeschrieben ist.
Welche deutsche Sagen den Schülerinnen erzählt
werden sollen, darüber sagen die „Bestimmungen“ nichts.