VI
Bayern und seinen Regenten in inniger Beziehung standen. Um
jenen Schülern, welche die bayerische Geschichte zu erlernen
haben, ohne die deutsche Geschichte hinlänglich zu kennen, be-
ziehungsweise dieselbe lebendig im Gedächtnisse zu haben, gerecht
zu werden. ist am Schlüsse des Lehrbuches eine Tafel beigegeben,
welche die deutschen Könige nnd Kaiser vom Jahre 752
bis auf die Gegenwart vorführt. Dieser folgen zwei andere
Tafeln, von welchen die,eme alle Herrscher Bayerns von 554
bis jetzt, die andere alle Kurfürsten der Rheinpfalz aus
dem Geschlechte der Wittelsbacher vorführt. Diese drei Tafeln
dürften dem Lehrer und den Schülern in gleicher Weise will-
kommen sein, da sie das Verständnis des Lehrbuches ungemein
erleichtern. Bei der Tafel, welche die Herrscher Bayerns
enthält, sind diejenigen Linien, welche bereits erloschen sind,
durch Anwendung kleiner Lettern (der sogenannten Petitlettern)
kenntlich gemacht, so daß sich die Reihenfolge der Herrscher aus
dem Hause Wittelsbach bis auf die Gegenwart, durch Verfolg-
uug der größeren Lettern (im Gegensatz zu den Petitlettern)
leicht ermitteln läßt.
Bon großer Wichtigkeit war und ist die Frage, ob die Ge-
schichte Bayerns und die Geschichte der Pfalz. Frankens,
Schwabens und der übrigen Territorien, welche jetzt zu
Bayern gehören, gleichzeitig mit der Geschichte Altbayerns
oder als Nachtrag zur Geschichte Altbayerns zu behandeln
sei. Dr. Preger äußert sich dahin, daß die Geschichte dieser
Territorien, in der Darstellung von der Geschichte Bayerns
nicht getrennt werden dürfe. Zur Begründung seiner Ansicht
fügt er bei: „Eine Darstellung. welche zuerst die Geschichte
Altbayerns und dann als Anhang oder Nachtrag die Geschichte
der Pfalz und die Frankens bringt, wird immer Gefahr laufen,
zuletzt kaum andere Einheitspunkte zu besitzen, als den Verfasser
und den Einband des Buches. Ich habe vielmehr die Geschichte
der verschiedenen Landesteile in den einzelnen Perioden neben-
einander gestellt und von den gleichen Gesichtspunkten aus zu
behandeln gesucht. Eine künstliche nnd gezwungene Konstruktion
wird man dies nicht nennen wollen; denn bei aller Verschieden-
heit stehen doch diese Gebiete unter den Gesetzen einer alle
deutschen Stämme umfassenden gemeinsamen Entwicklung. Zu-