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Geldleistungen des Landes trägt sie den zehnten,
zu allen Leistungen an Diensten, Lieferungen rc. den
zwölften Theil bei; doch steht ihr das Recht zu,
diese Lasten nach ihrer Art auf die Unterthanen zu ver-
theilen und von denselben aufzubringen.
Die Eigenheiten, wodurch ihre Verfassung
von der erb ländischen sich unterscheidet, betreffen
vorzüglich: 1) Die Standes Herrschaften, nämlich
Königs brück und Reibersdorf, deren Besitzer den
ersten Platz auf Obcrlausitzischen Landtagen einnehmen.
— 2.) Die katholische Geistlichkeit, welche in
den Erblanden nur den Kirchendienst versieht, in der
Oberlausitz aber bedeutende Besitzungen hat und auf
Landtagen nach den Standesherren Platz nimmt; näm¬
lich das Domstift St. Petri zu Bu dis sin, und
die Klöster Marienstern und Marienthal. ~
3) Den Adel, welcher unter andern das Recht hat,
Güter, die eigentlich, nach dem Ableben der Besitzer,
an den Landesherrn fallen würden, zu verkaufen oder
zu vererben, doch nur unter der Bedingung, daß der
Besitzer vorher in alter Ritterrüstung, ohne Beihülfe,
einen starken Hengst besteige und dreimal in einem wei¬
ten Kreise herumreite. Dieser sogenannte Vor ritt,
ein vom Böhmischen Könige Ferdinand I. 1544 ertheilteS
Privilegium, geschieht allemal zu Budissin mit grosen
Feierlichkeiten; hat aber seit 1780 nicht wieder statt ge¬
funden. 4-) Die Vierstädte, oder die Städte Bu«
dis sin, Zittau, Camenz und Löbau, welche be¬
deutende Rechte vor den übrigen Städten haben, und
auf Landtagen einen besondern Stand bilden. Vier-
ftädte heissen sie nur erst seit der Landesabtretung 1815»
Vorher gehörten zu ihnen auch die an Preussen abge¬
tretenen Städte Görlitz und Lauban, welche zusam¬
men Sechsstädte genannt wurden, weil sie 1346
einen Bund gegen die Raubritter ihrer Gegend geschlos¬
sen hatten. Die übrigen Städte der Provinz heissen
Land« oder Vasallenstädte. 5-) Die Leibei¬
genschaft, oder die, gegen die Erblande, mindere
Frei»