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Geldleistungen des Landes trägt sie den zehnten, 
zu allen Leistungen an Diensten, Lieferungen rc. den 
zwölften Theil bei; doch steht ihr das Recht zu, 
diese Lasten nach ihrer Art auf die Unterthanen zu ver- 
theilen und von denselben aufzubringen. 
Die Eigenheiten, wodurch ihre Verfassung 
von der erb ländischen sich unterscheidet, betreffen 
vorzüglich: 1) Die Standes Herrschaften, nämlich 
Königs brück und Reibersdorf, deren Besitzer den 
ersten Platz auf Obcrlausitzischen Landtagen einnehmen. 
— 2.) Die katholische Geistlichkeit, welche in 
den Erblanden nur den Kirchendienst versieht, in der 
Oberlausitz aber bedeutende Besitzungen hat und auf 
Landtagen nach den Standesherren Platz nimmt; näm¬ 
lich das Domstift St. Petri zu Bu dis sin, und 
die Klöster Marienstern und Marienthal. ~ 
3) Den Adel, welcher unter andern das Recht hat, 
Güter, die eigentlich, nach dem Ableben der Besitzer, 
an den Landesherrn fallen würden, zu verkaufen oder 
zu vererben, doch nur unter der Bedingung, daß der 
Besitzer vorher in alter Ritterrüstung, ohne Beihülfe, 
einen starken Hengst besteige und dreimal in einem wei¬ 
ten Kreise herumreite. Dieser sogenannte Vor ritt, 
ein vom Böhmischen Könige Ferdinand I. 1544 ertheilteS 
Privilegium, geschieht allemal zu Budissin mit grosen 
Feierlichkeiten; hat aber seit 1780 nicht wieder statt ge¬ 
funden. 4-) Die Vierstädte, oder die Städte Bu« 
dis sin, Zittau, Camenz und Löbau, welche be¬ 
deutende Rechte vor den übrigen Städten haben, und 
auf Landtagen einen besondern Stand bilden. Vier- 
ftädte heissen sie nur erst seit der Landesabtretung 1815» 
Vorher gehörten zu ihnen auch die an Preussen abge¬ 
tretenen Städte Görlitz und Lauban, welche zusam¬ 
men Sechsstädte genannt wurden, weil sie 1346 
einen Bund gegen die Raubritter ihrer Gegend geschlos¬ 
sen hatten. Die übrigen Städte der Provinz heissen 
Land« oder Vasallenstädte. 5-) Die Leibei¬ 
genschaft, oder die, gegen die Erblande, mindere 
Frei»
	        
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