§ 76. Die Republikanische Staatsordnung. 159
Monate ernennbaren Diktators ersetzt werden. Derselbe sollte nur aus
der Zahl der vormaligen Konsuln gewählt werden.
Die Ernennung erfolgte auf Antrag des Senats durch den Konsul, der eben
das Imperium führte. Der Diktator wählte sich als Unterbeamten einen Reiter-
oberst und übte die militärische und richterliche Gewalt in voller Unbeschränktheit.
Ihm standen 24 Viktoren zu.
3. pic Erneuerung der Serviauischeu Verfassung. Abgesehen
vom Konsulate, welches an die Stelle des Königtums getreten war,
wurde die alte Ordnung der Dinge erneuert, welche angeblich vom König
Servius begründet, aber durch die Gewaltherrschaft des Tarquiuius
unterdrückt worden war. Hiezu gehörte vor allem die Sonderung des
Volkes in zwei geburtserbliche Stände und dessen Einteilung in sechs
Vermögensklassen.
Es ist anzunehmen, daß die sogenannte Servianische Verfassung, wenigstens
in ihren Grundzügen, nichts anderes als die neugeschaffene republikanische Staats-
ordnuug war. die man aber patricischerseits als möglichst altgültig darzustellen
gesucht hat. Viele Einzelheiten derselben sind erst in den folgenden Zeiten der
Republik allmählich ausgebildet worden.
4. Die Stäudesouderung. Das Volk blieb hinsichtlich seiner
politischen Stellung strenge gesonderten den adeligen Stand der Patricier,
dem die höchsten weltlichen und priesterlichen Ämter vorbehalten blieben^
und in den bürgerlichen Stand der Plebejer^ welchem nur ein beschränkter
Anteil an den öffentlichen Rechten zustand.
a) Patricier. Das altrömische Gemeinwesen in der Zeit der Wahlkönige
hatte, weil es aus der Vereinigung dreier Stammesgemeinden hervorgegangen
war, drei Teile oder Tribus umfaßt (Ramnes, Tities und Luceres). Dieselben
zerfielen in je zehn, zusammen also in dreißig Kurien, die hinwiederum aus je
zehn, mithin im ganzen aus 300 Geschlechtern (oder Gentes) bestanden. Nur wer
emem dieser alten Geschlechter angehörte, wurde als römischer Vollbürqer oder
Patricier gezählt.
d) Plebejer. So hießen die Angehörigen der Plebs, des unteren Volkes,
welches aus zugewanderten Familien und unterworfenen Gemeinden bestand und
ehedem gar keine politischen Rechte genoß. Erst in der neuen Verfassung wurden
dre Plebejer auch als Bürger gezählt und zur Teilnahme an der Volksverfamm-
g zugelassen. Sie blieben zwar vom Zutritt in die Staatsämter ausgeschlossen,
nahmen aber im übrigen an den bürgerlichen Pflichten und Anrechten nach Maß-
gäbe ihres Vermögens teil (vgl. Abs. 5).
c) Klienten. Einen eigenartigen Sonderstand der Plebejer bildeten die
Klienten oder Hörigen, welche sich samt ihrem Besitz und ihren Rechten in den
(Schutz eines Patriciers (ihres „Patronus") begeben hatten und dafür dessen
Anhang bildeten.
5. Die Klassenteilung. Sämtliche Bürger, Patricier wie Plebejer,
waren je nach der Höhe ihres Vermögens abgeteilt in eine Vorzugsklasse