Full text: Lehrbuch der Alten Geschichte

§ 76. Die Republikanische Staatsordnung. 159 
Monate ernennbaren Diktators ersetzt werden. Derselbe sollte nur aus 
der Zahl der vormaligen Konsuln gewählt werden. 
Die Ernennung erfolgte auf Antrag des Senats durch den Konsul, der eben 
das Imperium führte. Der Diktator wählte sich als Unterbeamten einen Reiter- 
oberst und übte die militärische und richterliche Gewalt in voller Unbeschränktheit. 
Ihm standen 24 Viktoren zu. 
3. pic Erneuerung der Serviauischeu Verfassung. Abgesehen 
vom Konsulate, welches an die Stelle des Königtums getreten war, 
wurde die alte Ordnung der Dinge erneuert, welche angeblich vom König 
Servius begründet, aber durch die Gewaltherrschaft des Tarquiuius 
unterdrückt worden war. Hiezu gehörte vor allem die Sonderung des 
Volkes in zwei geburtserbliche Stände und dessen Einteilung in sechs 
Vermögensklassen. 
Es ist anzunehmen, daß die sogenannte Servianische Verfassung, wenigstens 
in ihren Grundzügen, nichts anderes als die neugeschaffene republikanische Staats- 
ordnuug war. die man aber patricischerseits als möglichst altgültig darzustellen 
gesucht hat. Viele Einzelheiten derselben sind erst in den folgenden Zeiten der 
Republik allmählich ausgebildet worden. 
4. Die Stäudesouderung. Das Volk blieb hinsichtlich seiner 
politischen Stellung strenge gesonderten den adeligen Stand der Patricier, 
dem die höchsten weltlichen und priesterlichen Ämter vorbehalten blieben^ 
und in den bürgerlichen Stand der Plebejer^ welchem nur ein beschränkter 
Anteil an den öffentlichen Rechten zustand. 
a) Patricier. Das altrömische Gemeinwesen in der Zeit der Wahlkönige 
hatte, weil es aus der Vereinigung dreier Stammesgemeinden hervorgegangen 
war, drei Teile oder Tribus umfaßt (Ramnes, Tities und Luceres). Dieselben 
zerfielen in je zehn, zusammen also in dreißig Kurien, die hinwiederum aus je 
zehn, mithin im ganzen aus 300 Geschlechtern (oder Gentes) bestanden. Nur wer 
emem dieser alten Geschlechter angehörte, wurde als römischer Vollbürqer oder 
Patricier gezählt. 
d) Plebejer. So hießen die Angehörigen der Plebs, des unteren Volkes, 
welches aus zugewanderten Familien und unterworfenen Gemeinden bestand und 
ehedem gar keine politischen Rechte genoß. Erst in der neuen Verfassung wurden 
dre Plebejer auch als Bürger gezählt und zur Teilnahme an der Volksverfamm- 
g zugelassen. Sie blieben zwar vom Zutritt in die Staatsämter ausgeschlossen, 
nahmen aber im übrigen an den bürgerlichen Pflichten und Anrechten nach Maß- 
gäbe ihres Vermögens teil (vgl. Abs. 5). 
c) Klienten. Einen eigenartigen Sonderstand der Plebejer bildeten die 
Klienten oder Hörigen, welche sich samt ihrem Besitz und ihren Rechten in den 
(Schutz eines Patriciers (ihres „Patronus") begeben hatten und dafür dessen 
Anhang bildeten. 
5. Die Klassenteilung. Sämtliche Bürger, Patricier wie Plebejer, 
waren je nach der Höhe ihres Vermögens abgeteilt in eine Vorzugsklasse
	        
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