Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 3)

— 302 — 
stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, 
verbindet. Eine so mächtige Garantie ist in doppelter Hinsicht beruhigend. 
Sie gewährt die Versicherung, daß Se. Maj. der Kaiser von Frankreich Aller- 
höchstdero Ruhms halber ebensosehr als wegen des eigenen Interesses des 
französischen Kaiserstaates die Aufrechterhaltung der neuen Ordnung der Dinge 
in Deutschland und die Befestigung der innern und äußern Ruhe sich ange¬ 
legen sein lassen werden. 
Daß diese kostbare Ruhe der Hauptzweck des Rheinischen Bundes ist, davon 
finden die bisherigen Reichsmitstände der Souveräne, in deren Namen die 
gegenwärtige Erklärung geschieht, den deutlichen Beweis darin, daß jedem 
unter ihnen, dessen Lage ihm eine Teilnahme daran erwünschlich machen kann, 
der Beitritt zu ihm offen gelassen ist. 
b. Abdaukuugsurkuude des Kaisers Franz II. 6. August 1806. 
F. W. Ghillany a. a. O. H. Bd. S. 22. 
In der vollkommensten Überzeugung, daß es uns gänzlich unmöglich ist, 
die mit nnserm kaiserlichen Amte verbundenen Pflichten länger zu erfüllen, 
sind wir es unsern Grundsäßen und nnsrer Würde schuldig, auf eine Krone 
zu verzichten, die nur insoweit in unsren Augen einen Wert haben konnte, 
als wir im stände wären, dem Vertrauen, das uns die Kurfürsten, Fürsten 
und Stände des Reiches zeigten, zu entsprechen und die übernommenen Pflichten 
zu erfüllen. 
Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß wir das Band, das uns 
bis jetzt mit dem deutschen Staatskörper vereinigt, als aufgelöst und das Amt 
und die Würde eines Kaisers als erloschen betrachten; daß wir uns dadurch 
als aller Verbindlichkeiten gegen das Deutsche Reich entledigt ansehen; daß 
wir, wie wir es durch Gegenwärtiges wirklich tun, die Kaiserkrone, die wir 
bisher getragen haben, niederlegen und auf die Regierung, mit der wir im 
Namen des Reiches beauftragt waren, verzichten. 
Wir entbinden zu gleicher Zeit die Kurfürsten, Fürsten und Stände des 
Reiches und alle die, welche dazu gehören, besonders die Glieder der höchsten 
Reichsgerichte und die übrigen Diener des Reiches der Pflichten, welche die 
Verfassung ihnen gegen uns, als oberstes Reichsoberhaupt, auferlegt. Wir 
entbinden ebenfalls alle uusre deutschen Provinzen und Länder nnsres Reiches 
der Verpflichtungen, die sie bisher gegen das Deutsche Reich zu erfüllen hatten, 
unter welchem Titel es auch immer sein mag; und bei ihrer Vereinigung mit 
der österreichischen Monarchie werden wir uns als Kaiser von Österreich bei 
dem Frieden, der zwischen uns und den übrigen Mächten der benachbarten 
Staaten besteht, bemühen, sie aus jene Stufe von Glück und Wohlfahrt zu 
heben, die beständig der Gegenstand unsrer Wünsche und der Zweck uusrer 
Sorgfalt und Anstrengung sein wird. 
Gegeben in unsrer Hauptstadt und Residenz Wien den 6. August 1806, 
im 15. Jahre unsrer Regierung. 
Franz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.