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§ 460. Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften
Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem
Abschlüsse des Kaufes kennt.
§ 461. Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften
Sache nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines
Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung
als Pfand verkauft wird.
§ 462. Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach
den Vorschriften der §§ 459 und 460 zu vertreten hat, kann der
Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herab¬
setzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
§ 482. Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Haupt¬
mängel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb
bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende kaiserliche Ver¬
ordnung bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege
ergänzt und abgeändert werden.
§ 483. Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des
Tages, an welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht.
§ 484. Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist,
so wird vermutet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden ge¬
wesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
§ 485. Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zu¬
stehenden Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe
der Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist ge¬
tötet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres
den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet
oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder
diesem den Streit verkündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur
Sicherung des Beweises beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht
ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 486. Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert
oder verkürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
tz 487. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung
verlangen. — Die Wandelung kann auch, wenn das Tier ge¬
schlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der Rückgewähr hat
der Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. •— Nutzungen hat
der Käufer nur insofern zu ersetzen, als er sie gezogen hat.
§ 488. Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem
Käufer auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der tier¬
ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der not¬
wendig gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.