§ 14. Das Handelsrecht. 151
-feinem Namen „in Vertretung", „pro" ober „in Vollmacht" beifügt, ohne
daß dieses Recht handelsgerichtlich eingetragen wird.
Alle Angestellten im Handelsgewerbe haben ans Grund bestimmter
Verträge kaufmännische Dienste zu leisten; ohne die Einwilligung des
Prinzipals darf kein Angestellter Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung
machen. Im Falle einer Krankheit und eines unverschuldeten Unglücks
hat der Angestellte einen Anspruch auf Gehalt für die Dauer von sechs
Wochen. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, so beträgt die
Kündigungsfrist sechs Wochen, und zwar kann nur für den Schluß des
Kalendervierteljahres gekündigt werden; Verträge mit niedrigerer
Kündigungsfrist sind nichtig. Siegen wichtige Gründe vor, so kann so-
wohl vom Prinzipal wie vom Angestellten eine sofortige Aufhebung des
Vertrages erfolgen. Der Prinzipal kann dem Gehülfen auf die Zeit
von 3 Jahren in feiner nachfolgenden Thätigkeit Beschränkungen auf-
erlegen (Verbot des Eintretens in eine Konkurrenzfirma u. ct.). Die
Verträge der Lehrlinge bedürfen der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
3. Zu den Hilfspersonen im Handelsgewerbe gehören die Agenten,
die Handelsmäkler, die Kommissionäre, die Spediteure, die Lagerhalter
und die Frachtführer.
Der Agent vermittelt und schließt selbständig für einen Kauf- Der Agent,
mann Handelsgeschäfte ab; er hat die Pflicht, diesem jeden Abschluß
sofort mitzuteilen und dem Käufer gegenüber etwaige Mängel der
Ware zu vertreten. Seine Entschädigung besteht gewöhnlich in einer
vorher vereinbarten Provision. Der Handelsmäkler steht mit seinem Der Handels-
Auftraggeber in keinem bestimmten Vertragsverhältnis. Auch er hat mafIer'
nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zu über¬
senden, aus welcher der Inhalt des Geschäftes zu erkennen ist. Der
Kommissionär übernimmt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Kommissionär
den Ein- und Verkauf von Waren und Wertpapieren. Jeder Kommis¬
sionär ist an die Ordre des Auftraggebers gebunden und darf weder
bei Einkäufen noch bei Verkäufen über die ihm gesetzte Preisgrenze
(Simitum) hinausgehen. Die von ihm erzielten Vorteile fallen dem
Auftraggeber zu, von dem er als Entgelt die erstatteten Auslagen und
eine vereinbarte Provision erhält. Beim Handel mit Wertpapieren
richten sich seine Pflichten nach dem Depotgesetz vom Jahre 1896. Es Das Depotgesetz,
verpflichtet den Kaufmann oder Bankier, die ihm übergebenen Gegen¬
stände gesondert aufzubewahren und dieselben in ein Verzeichnis unter
Angabe ihrer Merkmale einzutragen. Diese Bestimmung ist deshalb
von großem Werte, weil die Depots im Falle eines Konkurses über
das Vermögen des Verwahrers nicht in die Konkursmasse mit auf-
genommen werden können, und bei Ubergabe an einen Dritten bemerkt
werden muß, daß sie fremdes Eigentum sind. Zuwiderhandlungen sind
mit 3000 Mark Geldstrafe, rechtswidrige Aneignungen mit Zuchthaus-