180 III. Verfasiungs- und Rechtskunde.
Monarchie (Mecklenburg), teilt er hingegen das Recht der Gesetzgebung
mit den Vertretern seines Volkes, eine konstitutionelle Monarchie
vorhanden. Von der Despotie ist die Autokratie zu unterscheiden, bei welcher
Regierungsform der Herrscher nur an einzelne, von ihm oder seinen Vor-
gängern gegebene Gesetze gebunden ist (Rußland, Montenegro). In der
konstitutionellen Monarchie ist die Thronfolge in dem Staatsgrund-
Verfassung, gesetz oder der Verfassung genau bestimmt, so daß beim Tode des
Monarchen die Herrschaft meist auf den nächstberechtigten männlichen
Erben übergeht; nur in wenigen Ländern ist auch die weibliche Linie
zur Thronfolge berufen (Spanien, Niederlande, England). Wenn die
Herrschaft rechtmäßig, also durch Erbfolge oder Wahl erworben worden
ist, so fügt der Herrscher seinem Titel den Zusatz „Von Gottes Gnaden"
hinzu. Unter einem Tyrannen verstand man einen Herrscher, der sich durch
einen Staatsstreich in den Besitz der Herrschaft gesetzt hatte.
Wie die Monarchie, so zeigt auch die Republik verschiedene Formen;
je nachdem nur einzelne bevorzugte Kreise oder die größere Mehrzahl
der Bürger die Herrschaft ausüben, spricht man von einer Adelsherr-
schaft oder Aristokratie, einer Geschlechterherrschaft oder Oligarchie
Republik, und einer Volksherrschaft oder Demokratie. An der Spitze einer
jeden Republik steht ein Präsident, den das Volk aus seiner Mitte
auf eine bestimmte Zeit wählt.
Wenn mehrere Staaten zu einer Gemeinschaft mit einheitlicher
Verfassung und Verwaltung zusammentreten, so entstehen die zusammen¬
gesetzten Staaten, die man als Staatenbund oder Bundesstaat be-
Staatenbund, zeichnet. Während sich der Staatenbund aus einzelnen, von einander
unabhängigen Staaten mit besonderen Regierungen zusammensetzt, sind
Bundesstaat, beim Bundesstaate die einzelnen Staaten zu einem Gemeinwesen mit
selbständiger Verwaltung, Gesetzgebung und Regierung zusammengetreten
und haben gewisse Rechte an ein gemeinsames Bundesoberhaupt ab-
Personal-umon.getreten. An dieser Stelle muß auch der Persoual-Uuiou, einer
Staatsform gedacht werden, bei welcher die einzelnen Staaten nur unter
einem gemeinsamen Herrscher vereinigt sind, sonst aber getrennte Ver-
waltung und Gesetzgebung haben.
Änderung Tritt eine Änderung der Staatsform auf friedlichem Wege ein, so
der Staatsform, spricht man von einer Reform, geschieht sie gewaltthätig oder gesetz-
widrig, so nennt man sie Revolution.
2. Die Staatsbeamten, welche in den größeren Staaten mit den
Arbeiten in den einzelnen Zweigen der Verwaltung betraut sind, werden
vom Könige oder in seinem Auftrage zu einem dauernden Dienstver-
Hältnisse berufen und haben ihr Amt zum Wohle der gesamten Volks-
gemeinschaft zu verwalten. Man unterscheidet sie nach der Art ihrer
Thätigkeit in höhere, Subaltern- und Unterbeamte. Während die
höheren Beamten im Besitze einer wissenschaftlichen Bildung sein