Full text: Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart (Teil 3)

180 III. Verfasiungs- und Rechtskunde. 
Monarchie (Mecklenburg), teilt er hingegen das Recht der Gesetzgebung 
mit den Vertretern seines Volkes, eine konstitutionelle Monarchie 
vorhanden. Von der Despotie ist die Autokratie zu unterscheiden, bei welcher 
Regierungsform der Herrscher nur an einzelne, von ihm oder seinen Vor- 
gängern gegebene Gesetze gebunden ist (Rußland, Montenegro). In der 
konstitutionellen Monarchie ist die Thronfolge in dem Staatsgrund- 
Verfassung, gesetz oder der Verfassung genau bestimmt, so daß beim Tode des 
Monarchen die Herrschaft meist auf den nächstberechtigten männlichen 
Erben übergeht; nur in wenigen Ländern ist auch die weibliche Linie 
zur Thronfolge berufen (Spanien, Niederlande, England). Wenn die 
Herrschaft rechtmäßig, also durch Erbfolge oder Wahl erworben worden 
ist, so fügt der Herrscher seinem Titel den Zusatz „Von Gottes Gnaden" 
hinzu. Unter einem Tyrannen verstand man einen Herrscher, der sich durch 
einen Staatsstreich in den Besitz der Herrschaft gesetzt hatte. 
Wie die Monarchie, so zeigt auch die Republik verschiedene Formen; 
je nachdem nur einzelne bevorzugte Kreise oder die größere Mehrzahl 
der Bürger die Herrschaft ausüben, spricht man von einer Adelsherr- 
schaft oder Aristokratie, einer Geschlechterherrschaft oder Oligarchie 
Republik, und einer Volksherrschaft oder Demokratie. An der Spitze einer 
jeden Republik steht ein Präsident, den das Volk aus seiner Mitte 
auf eine bestimmte Zeit wählt. 
Wenn mehrere Staaten zu einer Gemeinschaft mit einheitlicher 
Verfassung und Verwaltung zusammentreten, so entstehen die zusammen¬ 
gesetzten Staaten, die man als Staatenbund oder Bundesstaat be- 
Staatenbund, zeichnet. Während sich der Staatenbund aus einzelnen, von einander 
unabhängigen Staaten mit besonderen Regierungen zusammensetzt, sind 
Bundesstaat, beim Bundesstaate die einzelnen Staaten zu einem Gemeinwesen mit 
selbständiger Verwaltung, Gesetzgebung und Regierung zusammengetreten 
und haben gewisse Rechte an ein gemeinsames Bundesoberhaupt ab- 
Personal-umon.getreten. An dieser Stelle muß auch der Persoual-Uuiou, einer 
Staatsform gedacht werden, bei welcher die einzelnen Staaten nur unter 
einem gemeinsamen Herrscher vereinigt sind, sonst aber getrennte Ver- 
waltung und Gesetzgebung haben. 
Änderung Tritt eine Änderung der Staatsform auf friedlichem Wege ein, so 
der Staatsform, spricht man von einer Reform, geschieht sie gewaltthätig oder gesetz- 
widrig, so nennt man sie Revolution. 
2. Die Staatsbeamten, welche in den größeren Staaten mit den 
Arbeiten in den einzelnen Zweigen der Verwaltung betraut sind, werden 
vom Könige oder in seinem Auftrage zu einem dauernden Dienstver- 
Hältnisse berufen und haben ihr Amt zum Wohle der gesamten Volks- 
gemeinschaft zu verwalten. Man unterscheidet sie nach der Art ihrer 
Thätigkeit in höhere, Subaltern- und Unterbeamte. Während die 
höheren Beamten im Besitze einer wissenschaftlichen Bildung sein
	        
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