§ 18. Die Verfassung. 183
stellt, nur privatrechtlich unterliegt er den Gesetzen wie jeder andere
Bürger. Bei Erledigung seiner Regierungsgeschäfte stehen ihm außer
den Ministern das Geheime Zivil-, das Militär- und das Marinekabinett
zur Seite.
4. Der Landtag ist die gesetzgebende Körperschaft, durch welche die
Staatsbürger ihren Willen zum Ausdruck bringen und ihre Interessen
geltend machen können. Seine Aufgabe ist es, in Gemeinschaft mit der
Regierung des Landes für das wahre Wohl des gesamten Volkes zu
sorgen. Kein Gesetz darf ohne seine Zustimmung erlassen werden, er
kann alle Maßregeln der Regierung in unbeschränkter Freiheit erörtern,
durch Anfragen oder Interpellationen Auskünfte verlangen, Anträge und
Gesetze vorschlagen und alle Einnahmen und Ausgaben bewilligen.
Der Landtag setzt sich aus dem Herrenhaus und dem Abgeordneten-
haus zusammen. Zu Mitgliedern des Herrenhauses gehören die Herrenhaus,
volljährigen Königlichen Prinzen, ehemalige reichsständische Familien und
Personen, die Vertreter der großen Städte, der Universitäten und des
Grundbesitzes und vom Könige aus besonderem Vertrauen berufene
Personen. Sie sind an keine Instruktion gebunden und stimmen aus
freier Überzeugung.
Das Abgeordnetenhaus oder die zweite Kammer setzt sich aus Abgeordneten-
433 vom Volke gewählten Mitgliedern zusammen, und zwar ist die Wahl
zum Abgeordnetenhause eine offene und indirekte Wahl, d. h. jeder
Wähler hat dem Wahlvorstande den Namen eines Wahlmannes laut
und deutlich zu Protokoll zu geben (Urwahl). Die eigentliche Wahl
des Abgeordneten geschieht durch die Wahlmänner. Das aktive Wahl-
recht hat jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, keine öffentliche Armenunter-
stütznng erhält und mindestens 6 Monate seinen Wohnsitz oder seinen
Aufenthalt in der Gemeinde hat; für Militärpersonen ruht das aktive
Wahlrecht. Wählbar oder im Besitze des passiven Wahlrechtes ist jeder
Preuße, der mindestens das 31. Lebensjahr vollendet hat und preußischer
Staatsbürger ist.
Die Wahl vollzieht sich in drei Abteilungen je nach der Höhe der Wahl.
Staatssteuern, welche die Wähler zahlen, und zwar hat jede Abteilung
die gleiche Zahl von Wahlmännern zu wählen. Die einzelnen Ab-
Leitungen werden nach der Summe der von ihnen zu zahlenden direkten
Staatssteuern derartig gebildet, daß die Wähler, welche zusammen je
ein Drittel der Steuern zahlen, eine Abteilung bilden. Alle Abgeord-
neten werden auf fünf Jahre gewählt, wobei zu beachten ist, daß kein
Abgeordneter zugleich beiden Kammern angehören darf. Den Mit-
gliedern des Abgeordnetenhauses werden Tagegelder (Diäten) in Höhe Diäten,
von 15 Mark und Reiseentschädigungen gewährt, auf die kein Abgeord-
neter verzichten darf.