Full text: Deutsche Geschichte bis zum Westfälischen Frieden (Teil 1)

§ 27. Die Zustände im Zeitalter ber Staufer. 97 
e. Schatzwesen. Durch Verleihung, Schenkung und Verpfändung waren 
die Krongüter und die mit Einkünften versehenen Hoheitsrechte fast ganz 
verloren gegangen. Da sich der König als Obereigentümer alles von Königen 
gestifteten Kirchengutes ansah, hatten die Bischöfe und Äbte nicht nur eine 
regelmäßige Steuer zu zahlen, sondern es wurde auch in besonders dringenden 
Fällen von solchen bittweise eine außerordentliche Steuer (Bede) erhoben. 
Die Reichs- und Bischofsstädte mußten sich trotz ihres Widerstandes seit 
dem 13. Jahrhundert zu Jahresbeiträgen verstehen (Stadtbede). In den 
Reichsfürstentümern wurde seit demselben Jahrhundert die zuerst bittweise 
eingezogene Steuer in eine feste Abgabe verwandelt, die jährlich zweimal 
ausgeschrieben wurde. Der Adel und meist auch der geistliche Grundbesitz 
waren davon befreit. Bei Bewilligung neuer Steuern erwirkten die Land- 
stände neue Vorrechte. Zu jenen zwei Beden kamen Notbeden (wie bei Ver- 
heiratung von Fürstenkindern, Gefangenschaft des Fürsten u. dgl.). 
6. Das Städtewesen. Deutschland war ein städtereiches Land ge- Neugründungen, 
worden. Entweder wurde, wie meist im Neuland, eine neue Stadt aus 
dem Nichts geschaffen, oder eine schon bestehende Ortschaft war mit dem Marttrecht. 
Marktrecht *) begabt und zum Schutze des Marktverkehrs befestigt. Befestigung. 
Größer und volkreicher geworden, errang sich die Stadt eigenes Gericht Später Selbst, 
und Selbstverwaltung. So lange eine Stadt unmittelbar unter dem oerrooItime- 
Könige stand, ließ er Gericht und Verwaltung durch einen Burggrafen leiten. Burggrafen und 
In den zahlreichen Gemeinwesen, in denen er die Hoheitsrechte dem Bischöfe ®Ö0te- 
zu Sehen gegeben hatte, übernahm beides ein von diesem eingesetzter Vogt; 
dasselbe geschah in den Städten fürstlicher Gründung. Viele Bischofsstädte 
wußten sich durch Gewalt oder Kauf und Vertrag Selbständigkeit zu ver- 
schaffen. Diese erlangten auch die königlichen Pfalzstädte und manche andere 
Stadt, wo es keinem Fürstenhause gelang, seine Landeshoheit aufzurichten. 
Aus den von altersher angesessenen altfreien Grundbesitzern, den zu- Die Geschlechter, 
gezogenen fremden Kaufleuten und den Nachkommen der bischöflichen Dienst- 
mannen, welche im Namen der Bischöfe die städtischen Ämter verwaltet oder 
welche ehedem die Warenzüge geschützt hatten, entwickelten sich die „Ge- 
schlechter". Aus ihnen wurde die Schöffenbank und der Rat besetzt; die 
Spitze des letzteren bildeten ein oder mehrere Bürgermeister. Gegen die 
Regierung dieses „Patriziates" lehnten sich bald die Zünfte, die Genossen- Die Zünfte, 
schaften der Handwerker, auf, die stürmisch danach verlangten, mit im Rate 
zu sitzen. 
Die Städte standen meistens treu zu Kaiser und Reich. Darum Kaisertreue Hal. 
wurden sie, abgesehen von den zwei Jahrzehnten, in denen sich Friedrich IL der Städte, 
auf die Fürsten stützte, von den Königen gefördert. Diejenigen, welche 
ihre Selbständigkeit behaupteten, bezeichnete man als freie oder als Reichs- Reichs- und 
städte im Gegensatz zu den vom Landesherrn abhängigen Landstädten. Landstädte. 
7. Erwerbsverhältnifse. Die umfangreichen Neusiedlungen im Innern Landwirtschaft, 
wie auf dem Wendenboden bewirkten eine bedeutende Hebung der länd- 
l) Das Marktrecht bebeutet bas Recht, unter Königsschutz Märkte abzuhalten. 
errichtet " wurde ein steinernes Kreuz, später auch eine sog. Rolanbsfäule 
Schenk u. Maigatter, Geschichte. II. Deutsche Gesch. bis 1648. 7
	        
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