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7. Wenn einer den Leib eines verstorbenen Menschen nach heidnischem
Brauch durch das Feuer verzehren läßt und seine Gebeine zu Asche brennt,
soll er mit dem Tode bestrast werden.
8. Wer hinfort im Volk der Sachsen ungetauft sich verstecken will
und zur Taufe zu kommen unterläßt und Heide bleiben will, der soll des
Todes sterben.
9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach heidnischer
Sitte den bösen Geistern als Opfer darbringt, soll des Todes sterben.
10. Wenn einer mit Heiden einen Anschlag gegen Christen macht,
oder mit jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, der soll
des Todes sterben. Und wer sich gegen den König verschwört, soll des
Todes sterben.
11. Wer sich gegen den König empört, der werde mit dem Tode bestraft.
12. Wer die Tochter seines Herrn raubt, der soll des Todes sterben.
13. Wenn einer seinen Herrn oder seine Herrin tobtet, so werde er
ebenso gestraft.
14. Wenn aber einer ob solcher todeswürdiger, heimlich begangener
Verbrechen aus eigenem Antrieb zu dem Priester flieht, seine Schuld bekennt
und Buße thun will, so .soll ihm nach dem Zeugnis des Priesters das
Leben geschenkt werden.
15. Zu jeder Kirche sollen die zu ihr gehörenden Gaubewohner einen
Hos und zwei Morgen Landes geben, und auf je 120 Menschen Adlige,
Freie und Liten, sollen sie der Kirche einen Knecht und eine Magd zutheilen.
16. Und so wurde mit Christi Segen beschlossen, daß von allem, was
an den königlichen Schatz entrichtet wird, als Buße für Friedensbruch oder
Banngeld, der zehnte Theil den Kirchen und Priestern gegeben
werde.
17. Ebenso bestimmen wir nach Gottes Gebot, daß alle den Zehnten
ihres Vermögens und ihrer Arbeit den Kirchen und Priestern geben, die
Adligen, die Freien und die Liten sollen nach dem, was Gott jedem
Christenmenschen gegeben hat, ihren Theil Gott darbringen.
18. An Sonntagen sollen keine Versammlungen und Landsgemeinden
gehalten werden, außer im Falle dringender Noch oder in Kriegszeit, sondern
alle sollen zu der Kirche sich begeben, um das Wort Gottes zu hören und
sollen beten und gute Werke thun. Ebenso sollen sie an hohen Festen Gott
und der Kirchengemeinde dienen und weltliche Versammlungen unterlassen.
19. Ferner beschloß man auch die Satzung, daß alle Kinder innerhalb
eines Jahres getauft werden sollen. Und wir bestimmen, daß wenn es
jemand unterläßt, sein Kind im ersten Jahre zur Taufe zu bringen, ohne