Full text: Lehrbuch der deutschen Geschichte für Seminare und höhere Lehranstalten

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7. Wenn einer den Leib eines verstorbenen Menschen nach heidnischem 
Brauch durch das Feuer verzehren läßt und seine Gebeine zu Asche brennt, 
soll er mit dem Tode bestrast werden. 
8. Wer hinfort im Volk der Sachsen ungetauft sich verstecken will 
und zur Taufe zu kommen unterläßt und Heide bleiben will, der soll des 
Todes sterben. 
9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach heidnischer 
Sitte den bösen Geistern als Opfer darbringt, soll des Todes sterben. 
10. Wenn einer mit Heiden einen Anschlag gegen Christen macht, 
oder mit jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, der soll 
des Todes sterben. Und wer sich gegen den König verschwört, soll des 
Todes sterben. 
11. Wer sich gegen den König empört, der werde mit dem Tode bestraft. 
12. Wer die Tochter seines Herrn raubt, der soll des Todes sterben. 
13. Wenn einer seinen Herrn oder seine Herrin tobtet, so werde er 
ebenso gestraft. 
14. Wenn aber einer ob solcher todeswürdiger, heimlich begangener 
Verbrechen aus eigenem Antrieb zu dem Priester flieht, seine Schuld bekennt 
und Buße thun will, so .soll ihm nach dem Zeugnis des Priesters das 
Leben geschenkt werden. 
15. Zu jeder Kirche sollen die zu ihr gehörenden Gaubewohner einen 
Hos und zwei Morgen Landes geben, und auf je 120 Menschen Adlige, 
Freie und Liten, sollen sie der Kirche einen Knecht und eine Magd zutheilen. 
16. Und so wurde mit Christi Segen beschlossen, daß von allem, was 
an den königlichen Schatz entrichtet wird, als Buße für Friedensbruch oder 
Banngeld, der zehnte Theil den Kirchen und Priestern gegeben 
werde. 
17. Ebenso bestimmen wir nach Gottes Gebot, daß alle den Zehnten 
ihres Vermögens und ihrer Arbeit den Kirchen und Priestern geben, die 
Adligen, die Freien und die Liten sollen nach dem, was Gott jedem 
Christenmenschen gegeben hat, ihren Theil Gott darbringen. 
18. An Sonntagen sollen keine Versammlungen und Landsgemeinden 
gehalten werden, außer im Falle dringender Noch oder in Kriegszeit, sondern 
alle sollen zu der Kirche sich begeben, um das Wort Gottes zu hören und 
sollen beten und gute Werke thun. Ebenso sollen sie an hohen Festen Gott 
und der Kirchengemeinde dienen und weltliche Versammlungen unterlassen. 
19. Ferner beschloß man auch die Satzung, daß alle Kinder innerhalb 
eines Jahres getauft werden sollen. Und wir bestimmen, daß wenn es 
jemand unterläßt, sein Kind im ersten Jahre zur Taufe zu bringen, ohne
	        
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