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g) Strafen. Wer wissentlich über sein steuerpflichtiges Einkommen falsche An-
gaben macht, wird mit dem 4—10 fachen Betrage der Jahressteuer, um die er den Staat
kürzen wollte, mindestens aber mit 100 M. bestraft.
II. Die Ergänzungs- oder Vermögenssteuer. Dieser Steuer unterliegt das
gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen über 6000 M. Bringt ein Vermögen
bis 20000 M. mit dem sonstigen Einkommen zusammen nicht über 900 M. Einkommen,
so bleibt es steuerfrei, bei vaterlosen, minderjährigen Waisen und bei weiblichen Personen
bleibt dieses Vermögen steuerfrei, wenn es nicht über 1200 M. einbringt.
Besteuert wird das Vermögen mit Va °/oo des Wertes, so daß
für 6000— 8000 M. ^ 3 M.
„ 8000—10000 „ =4 „
„ 10000—12000 „ = 5 „
„ 12000—14000 „ — 6 „ it. s. w. Steuer erhoben wird.
B. Indirekte Steuern. So heißen die Abgaben, die bei Gelegenheit der Her-
stellung oder des Verbrauchs gewisser Gegenstände oder bei Vornahme gewisser Rechts-
geschäfte erhoben werden. Sie werden in Verkehrs- und Verbrauchssteuern ein-
geteilt. Die Verkehrssteuern sind zum Teil, die Verbrauchssteuern ganz
Reichssteuern geworden. Doch besitzt das Reich zur Erhebung der ihm gebührenden
indirekten Steuern keine eigenen Organe, sondern bedient sich hierzu der Einzelstaaten.
In Preußen liegt die Verwaltung dieser indirekten Steuern der unter der 3. Abteilung
des Finanzministeriums stehenden Provinzial-Steuerdirektion ob, welcher die
Hauptsteuerämter unterstellt sind; unter diesen stehen die Steuerämter und die
Salzsteuerämter. Zu den wichtigsten Verkehrssteuern gehört die Stempelsteuer,
die den Einzelstaaten verblieben ist (stempelpflichtig sind z. B. Urkunden, Zeugnisse u. s. w.),'
die Wechselstempel, Börsen- und Spielkartensteuer sind Reichssteuern, ferner
die Erbschaftssteuer, die wieder den Einzelstaaten zusteht.
Die wichtigsten Verbrauchssteuern sind:
1. Die Salzsteuer mit 12 M. auf 100 kg.
2. Die Tabaksteuer mit 45 M. auf 100 kg Tabaksblätter in getrocknetem,
fabrikationsreifem Zustand; bei kleineren unter 4a großen Anpflanzungen kann statt
dessen die Flächensteuer mit 4,5 Pf. aus 1 qm erhoben werden.
3. Die Zuckersteuer mit 20 M. auf 100 kg Rübenzucker. Nettogewicht.
4. Die Branntweinsteuer mit 70 bezw. 50 Pf. pro Liter reinen Alkohols;
außerdem noch Maischbottich- und Materialsteuer, elftere mit 1,31 M. auf 1 hl Raum¬
inhalt des Maischbottichs, letztere mit 25-85 Pf. für 1 hl ber eingemaischten Materialien.
5. Die Brausteuer mit 4M. auf 100kg bes verwenbeten Malzes.
5. Die Staatseisenbahnen.
In ber Verwaltung bes Staates befinben sich auch bie meisten Eisenbahnen. Für
bie Privatbahnen besitzt ber Staat bas Aufsichtsrecht; ebenso ist zu Anlagen von Privat-
bahnen bie lanbesherrliche Genehmigung erforberlich.
^ Nach Einrichtung unb Betrieb zerfallen bie Eisenbahnen in Voll-, Neben-
(«ekunbär-) unb Kleinbahnen. Die Verwaltung geschieht unter ber Oberaufsicht
bes Ministers für öffentliche Arbeiten burch Eifenbahnbirektionen, benen bie Ver¬
kehrs-, Betriebs- unb Maschineninspektionen unterstellt sinb.
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