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Artillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum
ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet x)
Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer
bilden, welches im Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.....
Art. 64. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers
unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende eines Kontingents sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten
werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten
ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Osfi-
zieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zu-
stimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen
die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate, die Offiziere ihrer Kontingente, mit
der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten an-
gehörenden Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben
namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten außer den regel-
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen behufs der
nötigen landesherrlichen Publikation rechtzeitig Mitteilung von den die betreffenden
Truppenteile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen
Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres,
welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren2).
XII. Reichsfinanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr
veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst
die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft-
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Bei-
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,
welche in Höhe des budgetgemäßen Betrages durch den Reichskanzler aus-
geschrieben werden
Art. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist durch den
Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rech-
nung zu legen.
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der
Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer
Garantie zu Lasten des Reiches erfolgen.
!) Diese Fassung hat Artikel 59 durch Reichsgesetz betr. Änderung der Wehrpflicht
vom 15. April 1905 erhalten.
2) Die in Abschnitt 11 enthaltenen Vorschriften haben für Bayern und Württem¬
berg keine Geltung; die militärischen Beziehungen beider Länder zum Reiche sind in
Verträgen vom 25. November 1870 geregelt; beide Staaten haben auch nach dieser Seite
hin sich mancherlei Rechte vorbehalten.