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Zustande; sie hat seit ihrer Reorganisation nieine Erwartungen wie im Kriege, so
auch im Frieden erfüllt. Möge sie stets ihre hohe Bestimmung vor Augen haben;
möge aber auch das Vaterland nimmer vergessen, was es ihr schuldig ist! —
Verabsäume nicht, die Eintracht unter den europäischen Mächten, so viel in Deinen
Kräften, zu fördern; vor allem aber mögen Preußen, Rußland und Österreich sich
nie voneinander trennen: ihr Zusammenhalten ist als der Schlußstein der großen
europäischen Allianz zu betrachten. — Meine inniggeliebten Kinder berechtigen
mich alle zu der Erwartung, daß ihr stetes Streben dahin gerichtet sein wird, sich
durch einen nützlichen, tätigen, sittlich reinen und gottessürchtigen Wandel aus-
zuzeichnen; denn nur dieser bringt Segen, und noch in meinen letzten Stunden
soll dieser Gedanke mir Trost gewähren. Gott behüte und beschütze das teure
Vaterland! Gott behüte und beschütze unser Haus, jetzt und immerdar! Er segne
Dich, mein lieber Sohn, und Deine Regierung und verleihe Dir Kraft und Ein-
ficht dazu und gebe Dir gewissenhafte, treue Räte und Diener und gehorsame
Untertanen. Amen.
Berlin, den 1. Dezember 1827. Friedrich Wilhelm.
10.
Die Gründung des Deutschen Zollvereins.
1833/34.
1. Quelle: Vertrag vom 22. März 1833.
Fundort! Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten. 1833. S. 145—160.
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Hoheit der Kurprinz und Mit-
regent von Hessen und Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Hessen einerseits
und Se. Majestät der König von Bayern und Se. Majestät der König von
Württemberg1) andererseits haben in fortgesetzter Fürsorge für die Beförderung der
Freiheit des Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen ihren Staaten und hier-
durch zugleich in Deutschland überhaupt über die weitere Entwicklung der zwischen
ihnen bestehenden diesfälligen Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und zu
diesem Zwecke bevollmächtigt. . .2), von welchen Bevollmächtigten nachstehender
anderweiter Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation abgeschlossen worden ist:
Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staaten bestehenden Zoll-
vereine werden für die Zukunft einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handels-
system verbundenen und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesamtverein
bilden.
Art. 4. In den Gebieten der kontrahierenden Staaten sollen übereinstimmende
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben bestehen. Desgleichen
soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und
die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesamt-
Vereins unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigentümlichen Ver-
Hältnisse aus gleichen Fuß gebracht werden
x) Hessen-Darmstadt war am 14. Februar 1828, Kurhessen am 25. August 1831 dem
preußischen Zollsystem beigetreten. Zwischen Bayern und Württemberg bestand seit dem
18. Januar 1828 ein Zollverein.
*) Es folgen die Namen der bevollmächtigten Staatsmänner. Die preußischen Ver-
treter waren der Finanzminister Maaßen und der Direktor im Ministerium der aus¬
wärtigen Angelegenheiten Eichhorn.