Full text: Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart (Teil 3)

- 76 - 
Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden 
vorbehalten bleibt, und der eine internationale, unabhängige Existenz haben wird. 
Art. 5. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überträgt auf Se. Majestät 
den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 
erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Maß- 
gäbe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie 
durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt 
zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen1). 
Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Majestät des Kaisers von Österreich erklärt 
Se. Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Ver- 
Änderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs 
Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen 
vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die günstige Stellung 
des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit 
Sr. Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedens- 
vertrag näher zu regeln. 
Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von Österreich, trie von Sr. 
Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen 
Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. 
Art. 11. Se. Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet sich, behufs 
Deckung eines Teiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an 
Se. Majestät den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer 
Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, die 
Se. Majestät der Kaiser von Österreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens 
vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern 
hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, 
die die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten öfter- 
reichischen Landesteilen haben wird, mit fünf Millionen preußischer Taler in Abzug 
gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. 
Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Rati- 
fikationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später 
zu Oppeln bar berichtigt werden2). 
43. 
Die Vereinigung der neuerworbenen Länder mit der preußischen 
Monarchie. 
1866. 
1. Quelle: Königliche Botschaft vom 16. August 1866, betreffend die 
Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstentums Hessen, 
des Herzogtums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preu- 
ßifchen Monarchie. 
^unbort: Aegidi und Klauhold a. a. O. SSb. 11. Nr. 2387. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., tun kund und 
fügen hiermit zu wissen: Die Regierungen des Königreichs Hannover, des Kur- 
*) Diese Abmachung ist in Rücksicht auf die Wünsche Napoleons getroffen. Der Artikel 
wurde im Jahre 1878 auf Grund einer mit Osterreich getroffenen Vereinbarung aus- 
gehoben. 
*) Der Vertrag hat 14 Artikel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.