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4. Wenn jemand die heiligen vierziglägigen Fasten aus Geringschätzung
des christlichen Glaubens versäumt und Fleisch ißt, soll er es mit dem Leben
büßen. Jedoch soll der Priester darüber urteilen, ob ihn nicht etwa die Not
dazu zwang, Fleisch zu essen.
5. Wenn jemand einen Bischof, Presbyter oder Diakonus tötet, soll
er mit Enthauptung bestraft werden.
6. Wenn jemand, vom Teufel betrogen, nach der Heiden Sitte glauben
sollte, ein Mann oder Weib sei behext, und deswegen sie verbrennt, Her soll
es mit dem Leben büßen.
7. Wenn einer den Körper des Toten nach heidnischer Sitte verbrennt
und so die Knochen zu Asche verwandelt, soll er es mit dem Leben büßen.
8. Wenn jemand im Volke der Sachsen etwa ungetaust sich verbergen
will und es verschmäht, zur Taufe zu kommen, in der Absicht, Heide zu
bleiben, soll er mit dem Tode bestraft werden.
9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach heidnischem
Brauche den Dämonen zum Opfer darbringt, soll mit dem Tode bestraft
werden.
10. Wenn jemand mit Heiden einen Bund gegen Christen eingeht oder
mit jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, soll er es mit
dem Leben büßen.
11. Wer der Untreue gegen den König überführt wird, der soll des
Todes schuldig sein.
12. Wer die Tochter seines Herrn raubt, soll des Todes schuldig sein.
13. Wer seinen Herrn oder seine Herrin tötet, soll in gleicher Weise
bestraft werden.
14. Wenn einer aber nach heimlicher Begehung dieser todeswürdigen
Verbrechen freiwillig zum Priester seine Zuflucht nimmt, bekennt und Buße
tun will, der soll auf das Zeugnis des Priesters hin das Leben behalten.
15. Die Gaugenossen, die zu einer Kirche gehören, sollen dieser
Kirche einen Hof und zwei Morgen Landes geben, und auf je 120 Menschen
Adelige, Gemeinfreie und Loten sollen sie der Kirche einen Knecht und eine
Magd zuteilen.
16. Auch darüber ist man überein gekommen, daß von allen Abgaben,
die an den Staat zu zahlen sind, seien es Friedensgelder oder Bußen oder
andere Einnahmen, die dem Könige zukommen, der zehnte Teil an die
Kirchen und Priester gegeben werden soll.
17. In gleicher Weise befehlen wir, daß alle den zehnten Teil ihrer
Habe und ihrer Arbeit ihren Kirchen und Geistlichen abtreten.
18. An den Sonntagen soll man kein Gericht und keine öffentliche Ver-
sammlung abhalten, es sei denn, daß die Not oder der Krieg dazu drängten.
Sondern es sollten alle sich zur Kirche begeben, um Gottes Wort anzuhören,
und sich dem Gebete und frommen Werken widmen. Desgleichen sollen an
den großen Festtagen alle Gott und der Kirche dienen und weltliche Ver¬
sammlungen meiden.
19. Alle Kinder sollen vor Ablauf des Jahres getauft werden. Und
wir setzen fest, daß, wenn einer ein Kind vor Ablauf eines Jahres nicht
zur Taufe zu bringen sich unterfängt, ohne Rat und Erlaubnis des Geist-
lichen, er dem Staate 120 Solidi zahlen soll, so er von Adel ist; ist er
aber ein Freier, so zahle er 60, und wenn er ein Late ist, 30 Solidi.