50 Die Neuzeit.
Anfang des Dreißigjährigen Krieges war der steuerfreie Besitz in Sachsen
größer als der versteuerte.
Augusts Kurfürst August hinterließ bei seinem Tode 180000 Gulden bares
Finanzpolitik, hatte dabei auch hohe Kapitalien in Rittergütern angelegt und als
Darlehen ausgegeben. Seine Nachfolger besaßen seine Verwaltungsgabe
nicht. 1622 war die fürstliche Kammer bereits mit einer Schuld von mehr als
7 Millionen Gulden belastet.
f. Recht und Gericht. Das Reichskammergericht war nur für die kleinen
Gebiete zuständig, die das Privilegium de non evocondo nicht besaßen.
Die mächtigeren Fürsten bildeten ihre Gerichtshoheit durch Einsetzung von
Hofgerichte. Hofgerichten weiter aus. So gab Johann der Beständige dem eigentlichen
Kurlande, das auf Grund alter Freiheiten dem Leipziger Oberhofgerichte
nicht unterstand, ein besonderes Hofgericht zu Wittenberg. Die Ernestiner
errichteten nach dem Schmalkaldischen Kriege für Thüringen das Oberhof-
gericht in Jena (1566). Der Widerstreit zwischen dem römischen und
einheimischen Rechte führte zu verderblichen Schwankungen in der Recht-
sprechung, welchem Übelstande Kurfürst August in seinem Lande durch die
Die kursächsischen „Konstitutionen" von 1572 ein Ende machte. Dieses Gesetzbuch ging
"Konstitutionen" au§ Beratungen von Rechtsgelehrten und Staatsmännern hervor. In klarer
Dn ' deutscher Sprache geschrieben, den praktischen Verhältnissen des Lebens
möglichst Rechnung tragend, den Schwachen gegen den Starken kräftig
schützend, bedeutet es eine gesetzgeberische Großtat des Kurfürsten August.
Es ward auch in Thüringen neben dem Sachsenspiegel die Grundlage der
Der Leipziger Rechtsprechung. Den Leipziger Schöppenstnhl gestaltete August in der
Schöppenstnhl. gge^e UM, daß er den Laienschöppen wieder das Übergewicht Über die
gelehrten Richter gab. Zugleich erhob er ihn von einem städtischen zu einem
landesherrlichen Spruchhofe, in welcher Gestalt er bis 1835 bestand. Unter
Die kursächsische Johann Georg I. kam die kursächsische Prozeßordnung (1622) zu stände,
Prozeßordnung. ebenfalls in Thüringen eingeführt ward. Damit war in Sachsen die
Rechtspflege auf mehr als zwei Jahrhunderte hinaus geregelt.
Übergang g. Das Heerwesen. Bei der Unzulänglichkeit der Ritteraufgebote kamen,
zum Söldnerheer. jn Sachsen namentlich seit dem Schmalkaldischen Kriege, die Söldnerheere auf.
Den Rittern wurde gestattet, sich durch eine Geldentschädigung von der
Die „Desenstons- Gestellung eines Lehnspferdes loszukaufen. Nach der kursächsischen „Desensions-
K°ursachsen's ordnung" von 1613 stellten die Ritter noch gegen 1600 Pferde, die aber
meist von Söldnern, Knechten und armen Adligen geritten wurden. Als
sich diese Reiterei schlecht bewährte, wurden 1632 die Ritterdienste völlig
abgelöst. Daneben bestand die etwa 10000 Mann starke Fußtruppe der
„Defensioner", die nach dem Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht aus
dem Kreise der Angesessenen ausgehoben wurde. Da auch sie sich als völlig
unbrauchbar erwies, mußte Sachsen im Dreißigjährigen Kriege wieder ein
Söldnerheer anwerben.
h. Staats- und Volkswirtschaft. Jetzt konnte sich nur noch in den
Das Wirtschafts, größeren Binnenländern im Osten und Südosten des Reichs ein kräftigeres
lebender größeren Erwerbsleben entfalten, da hier allein die Möglichkeit eines regeren Güter-
deutschen Staaten. r ' ' „ . , , _ ,, .
austauschs bestehen blieb. Ja, Kursachsen erlebte eine Zeit wirtschaftlicher