Full text: Deutsche Geschichte bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges (Bd. 1)

176 
Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356. 
König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und 
der Markgras von Brandenburg kraft ihres Königreiches und ihrer Fürsten- 
tümer bei der Wahl eines Römischen Königs und künstigen Kaisers zusammen 
mit den übrigen Mitwählern, den geistlichen Fürsten, Recht, Stimme und 
Sitz haben und zugleich mit jenen für wahrhafte und gesetzmäßige Wahl- 
fürsten des heiligen Reiches gehalten werden und es sind. Damit nun nicht 
unter den Söhnen dieser weltlichen Wahlsürsten über Recht. Stimme und 
Gewalt zu küren in künftigen Zeiten zu Ärgernissen und Zwistigkeiten Anlaß 
gegeben und so das gemeine Wohl durch gefährliche Verzögerungen gehindert 
werde, so setzen wir in dem Wunsche, mit Gottes Hilfe künftige Gefahren 
glücklich zu vermeiden, fest und bestimmen kraft unserer kaiserlichen Macht 
durch gegenwärtiges Gesetz auf ewige Zeiten, daß, wenn selbige weltliche Kur- 
fürsten und irgend einer von ihnen zu leben aufgehört hat, Recht, Stimme 
und Gewalt derartiger Wahl an seinen ersten ehelich geborenen Sohn von 
weltlichem Stande, falls aber ein solcher nicht mehr vorhanden ist, an den 
Erstgeborenen desselben Erstgeborenen gleichfalls von weltlichem Stande frei 
und ohne Widerspruch irgend eines übergehen. Falls aber selbiger Erst- 
geborener ohne rechtmäßige Söhne von weltlichem Stande aus der Welt 
geschieden ist. dann soll kraft des gegenwärtigen kaiserlichen Erlasses Recht. 
Stimme und Befugnis zu vorgenannter Wahl an den älteren Bruder von 
weltlichem Stande, der von der wahren väterlichen Linie abstammt, und 
alsdann an dessen Erstgeborenen von weltlichem Stande übergehen.1 
Und solche Erbfolge bei den Erstgeborenen und Erben selbiger Fürsten 
in Recht, Stimme und Gewalt, wie vorbezeichnet, soll für ewige Zeiten 
beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßnahme, daß, wenn 
ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen Standes 
sterben und männliche rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren 
hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund 
und Verweser derselben sein soll, bis der Älteste von ihnen das gesetzmäßige 
Alter erreicht hat. Als solcher soll nach unserer Willensmeinung und ewigen 
Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete achtzehnte Lebensjahr gehalten 
werden und gelten. Wann er dieses vollendet hat, soll der Vormund gehalten 
sein, Recht. Stimme und Gewalt und alles zu diesen Gehörige ihm gänzlich 
mit dem Amte sofort zu überweisen. 
Wenn ein Fürstentum im Reich ledig wird, so soll der Römische König 
damit tun und handeln, wie mit einem Gut, das an ihn und das Reich 
gefallen ist. 
Kap. 8. Bon den Freiheiten des Königs von Böhmen und der Ein- 
wohner seines Landes. Sie dürfen vor kein anderes als das Gericht des Königs 
von Böhmen gezogen werden. 
1 Vgl. Titel III, Artikel 53, 54 und 56 der Verfasiung des preußischen Staates.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.