Das Zunftwesen.
219
denn, daß er (einer von diesen Meistern) zur selben Zeit nicht da wäre, so
soll eines von seinen Hausgenossen dabei sein, wenn die Leiche weggetragen
wird, bei der Buße, die oben berät." Aus dem Privilegium der Kürschner-
innung zu Münsterberg in Schlesien, vom Jahre 1477; enthalten in den Akten
dieser Innung.
b. Die Zunft als Arbeitsgemeinschaft. Durch zahlreiche Betriebsbeschrän-
kungen — Beschränkung der Zahl der Gesellen und Lehrlinge, gemeinsame Anschaffung der
Rohstoffe, gemeinsame gewerbliche Anlagen, Vorschriften über die Herstellung und Güte der
Waren, Preistaxen, Warenschau usw. — suchten die Zünfte jedem Genossen ein standes¬
gemäßes Auskommen zu sichern.
„Auch wird ihnen (den Liegnitzer Garnziehern) gegeben, wer da Garn
zeugen will und verkaufen, der soll treten in ihre Innung und soll gehen
in ihre Morgensprache." (Also Zunftzwang, doch nicht überall, vgl. Schmoller,
Die Straßburger Tucher- und Weberzunft. S. 449. Straßburg, Trübner. 1879.) Rechte
der Liegnitzer Garnzieher von 1376. Korn a. a. O. S. 74.
„ Kein Kürschner soll lassen sein Kürschnerwerk von Haus zu Haus
vertragen noch aussenden; wer das übertrosfen oder überkommen wird, der
ist einen halben Vierdung der Zeche (Innung) verfallen."
„Niemand soll Kürschnerwerk, es sei neues oder altes, in der Stadt
noch auf dem Lande in einer Meile von der Stadt arbeiten noch füttern
als die Kürschnerzeche, es geschehe denn mit ihrem Willen. Wer darwider
tuet, der ist der Zeche mit der Ware verfallen und zehn Mark in unsere
(die herzogliche) Kammer ohne Widerrede; dieselbe (Strafe) soll unser Hof-
richter einfordern und einnehmen." Aus dem Privilegium der Kürschnerinnung zu
Münsterberg in Schlesien von 1477.
„Auch setzen wir und wollen, daß man nicht soll verkaufen, das an dem
Schelme (Viehseuche) gestorben ist oder sterben wollte, es sei Rind oder
allerlei Vieh, das da ungewöhnlich zu essen ist. Wenn man es begreifet
(ergreift), so soll man es bornen (verbrennen), und darum sind vier dazu
gesetzet, zwei von den Geislern (Viehhändlern) und zwei von den Fleischern,
die sollen dazu sehen bei ihrem Eide."
„Auch soll niemand solches Fleisch feil haben auf dem Freimarkte,
das da sinnig ist." Aus dem Privilegium der Fleischerzeche in Münsterberg in Schlesien
von 1449.
c. Meister, Gesellen und Lehrlinge. „Vollberechtigte Mitglieder der Zunft
sind nur die Meister, während die Gehilfen (Gesellen und Lehrlinge) als Schutzverwandte
angesehen werden und in gewerblichen Angelegenheiten, bei Streitigkeiten untereinander und
mit Meistern, bei Vergehen gegen die Sitte und Ehre des Handwerks der Zunstgerichts-
barkeit unterstehen." Otto, Das deutsche Handwerk. S. 49. (Aus Natur Und Geistes¬
welt.) Leipzig, Teubner. 1900. Während ursprünglich die Aufnahme in die Zunft
gewöhnlich nur von denselben Bedingungen abhängig war wie die Erwerbung des Bürger-
rechts, wurde spater das Meisterwerden um so mehr erschwert, je mehr das Handwerk