Full text: Deutsche Geschichte bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges (Bd. 1)

Maitz: Das Lehnswesen. 
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den Ministerialen oblagen, und die dazu führten, diese von anderen abhängigen 
Leuten zu unterscheiden, die aber auch bei ihnen gerade an den Besitz eines 
Benefiziums gebunden waren. 
Eben dieser Dienst nimmt regelmäßig einen kriegerischen Charakter 
an, und die politische Bedeutung des Lehnswesens ist zu einem guten Teile 
hierin zu suchen. Ein Lehen, auf dem eine solche Verpflichtung ruht, heißt 
ein Kriegslehen. Da es aber Regel ward, daß der Kriegsdienst eben von 
der Erteilung eines Lehens abhing, erhielt dies geradezu die Bedeutung eines 
Lohnes oder Soldes für denselben, und man sprach in diesem Sinne von 
Soldgütern. Dabei ist noch ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Heer- 
dienst für das Reich und der Kriegshilfe, die dem Herrn bei anderer 
Gelegenheit geleistet wird. War jene eine Verpflichtung, die an sich auf dem 
Grundbesitze, auch dem Lehnsbesitze, ruhte, und die nur dadurch einen besonderen 
Charakter empfing, daß sie jetzt zunächst den Fürsten oblag und von diesen 
eben mit den Inhabern ihrer Benefizien abgeleistet ward, so kam es für 
den Dienst in eigenen Angelegenheiten des Herrn, wenn nicht ein Abhängigkeits- 
Verhältnis bestand, das zu demselben verpflichtete, auf die besondere Berein- 
barung an, die im einzelnen Falle getroffen war. 
In der staufischen Zeit wird als alte Sitte erwähnt, daß bei dem 
sogenannten Römerzuge, wenn das Heer auf den Ronkalischen Feldern lagerte, 
jeder, der Lehen besaß, die erste Nacht bei dem Herrn eine Wache leisten 
mußte; es war ein Mittel, um über die Anwesenheit der Dienstpflichtigen 
Gewißheit zu erlangen. 
Eine besondere Art des Kriegsdienstes ist die Verteidigung von Burgen; 
die Pflicht dazu war oft an eigene Lehen geknüpft, die danach Burglehen hießen. 
Neben dem Heerdienst steht der Hosdienst, die Pflicht, am Hofe des 
Herrn zu erscheinen, wenn er Gericht hält, an diesem und an gepflogenen 
Verhandlungen teilzunehmen. Zum Hofdienst gehört aber auch die Ver- 
pflichtung, den Herrn an den Hof des Königs zu begleiten. 
Mit dem Empfange des Lehens war — wenn nicht wie bei den 
Ministerialen und den aus den Hintersassen genommenen Verwaltern niederer 
Ämter schon eine andere Abhängigkeit bestand — regelmäßig die Huldigung 
als Vasall verbunden, die ein eigentümliches persönliches Verhältnis zwischen 
Verleiher und Empfänger begründete und in der Ausbildung des Lehnswesens 
als wesentliches Erfordernis erschien. Der Akt, welcher die Verbindung 
begründete, hieß dem deutschen „Mannschaft" entsprechend hominium oder 
homagium. „Nach Recht der Mannschaft" ist gleichbedeutend mit „zu 
Lehen", „nach Lehnsrecht". Wie der, welcher das Lehen erteilt, der Herr 
heißt, so wird es auch für den, welcher die Huldigung leistet, als die Unter- 
werfung unter eine Herrengewalt betrachtet. Auch auf Frauen hat das 
Verhältnis der Vasallität Anwendung gefunden, doch hat meist ein anderer, 
Atzler, Quellenstoffe u. Leseftücke. I. 6
	        
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