246
Das Gesetz, betr. die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht.
86. Das Gesetz, betr. die Einführung der allgemeinen Wehr-
Pflicht für die Dauer des Krieges, vom 9. Februar 1813.
Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. Nr. 3. S. 13
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k.,
haben in Erwägung der von Unseren getreuen Untertanen längst anerkannten
Verbindlichkeit eines jeden waffenfähigen Bürgers, sein Vaterland zu ver¬
teidigen, dessen Erhaltung ihm und seinem Vermögen Schutz und gesetzliche
bürgerliche Freiheit gewährt, bereits mittelst der auf Unseren Befehl erlassenen
Aufforderung, allen gebildeten Jünglingen Gelegenheit zu geben beabsichtigt,
durch den Dienst bei der Artillerie oder unter den freiwilligen Jägern ihren
guten Willen mit der Tat zu äußern und sich Ansprüche auf unvergänglichen
Ruhm und aus den Dank eines erkenntlichen Vaterlandes zu erwerben.
In Übereinstimmung mit diesen Anordnungen, und um jeder Unkunde
über Unsere Absichten zu begegnen, verordnen Wir, daß für die Dauer
des Krieges alle Ausnahmen zu der Verpflichtung zum Militär-
dienst nach der bisherigen Kantonverfassung unter nachfolgenden
Bestimmungen hiermit aufgehoben sein sollen: Es soll zwar einem
jeden bisher Exirnierten zwischen dem vollendeten 17. und 24. Jahre über¬
lassen werden, sich freiwillig den Jägerabteilungen zu Fuß und zu Pferde
oder der Artillerie nach eigener Wahl zu widmen, derjenige aber, der nicht
binnen acht Tagen nach der Publikation dieser Verordnung sich bei der
Ortsobrigkeit dazu freiwillig meldet, welche die Verpflichtung hat, solches
sogleich dem gewählten Bataillon oder Kavallerieregiment anzuzeigen, soll
jene Wahl nicht mehr auszuüben befugt sein, und er soll bei der Truppen-
gattung angestellt werden, der die Militärbehörden ihn zuzuteilen sich ver¬
anlaßt finden. Es haben hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt:
1. bleiben eximiert alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen
Alter;
2. alle die, die keine Väter haben und bereits die Bewirtschaftung
eines Bürgerhauses, Bauernhofes oder einer größeren Besitzung führen und
ihr Eigentümer sind;
3. die Söhne von Witwen, wenn keine älteren, nicht im Militärdienste
befindlichen Brüder vorhanden sind;
4. jeder, der notorisch der einzige Ernährer seiner ohnehin hilflosen
Familie ist;
5. in Unserem Dienst stehende aktive und besoldete Osfizianten und
in geistlichen Ämtern stehende junge Männer.
Sämtliche Behörden, die es angeht, besonders die ^andräte, Magistrate,
Gutsbesitzer und Schulzengerichte, haben bei der größten Verantwortlichkeit
diese Verordnung sogleich in Ausübung zu bringen.