Full text: Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 (Bd. 2)

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Das Gesetz, betr. die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. 
86. Das Gesetz, betr. die Einführung der allgemeinen Wehr- 
Pflicht für die Dauer des Krieges, vom 9. Februar 1813. 
Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. Nr. 3. S. 13 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k., 
haben in Erwägung der von Unseren getreuen Untertanen längst anerkannten 
Verbindlichkeit eines jeden waffenfähigen Bürgers, sein Vaterland zu ver¬ 
teidigen, dessen Erhaltung ihm und seinem Vermögen Schutz und gesetzliche 
bürgerliche Freiheit gewährt, bereits mittelst der auf Unseren Befehl erlassenen 
Aufforderung, allen gebildeten Jünglingen Gelegenheit zu geben beabsichtigt, 
durch den Dienst bei der Artillerie oder unter den freiwilligen Jägern ihren 
guten Willen mit der Tat zu äußern und sich Ansprüche auf unvergänglichen 
Ruhm und aus den Dank eines erkenntlichen Vaterlandes zu erwerben. 
In Übereinstimmung mit diesen Anordnungen, und um jeder Unkunde 
über Unsere Absichten zu begegnen, verordnen Wir, daß für die Dauer 
des Krieges alle Ausnahmen zu der Verpflichtung zum Militär- 
dienst nach der bisherigen Kantonverfassung unter nachfolgenden 
Bestimmungen hiermit aufgehoben sein sollen: Es soll zwar einem 
jeden bisher Exirnierten zwischen dem vollendeten 17. und 24. Jahre über¬ 
lassen werden, sich freiwillig den Jägerabteilungen zu Fuß und zu Pferde 
oder der Artillerie nach eigener Wahl zu widmen, derjenige aber, der nicht 
binnen acht Tagen nach der Publikation dieser Verordnung sich bei der 
Ortsobrigkeit dazu freiwillig meldet, welche die Verpflichtung hat, solches 
sogleich dem gewählten Bataillon oder Kavallerieregiment anzuzeigen, soll 
jene Wahl nicht mehr auszuüben befugt sein, und er soll bei der Truppen- 
gattung angestellt werden, der die Militärbehörden ihn zuzuteilen sich ver¬ 
anlaßt finden. Es haben hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt: 
1. bleiben eximiert alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen 
Alter; 
2. alle die, die keine Väter haben und bereits die Bewirtschaftung 
eines Bürgerhauses, Bauernhofes oder einer größeren Besitzung führen und 
ihr Eigentümer sind; 
3. die Söhne von Witwen, wenn keine älteren, nicht im Militärdienste 
befindlichen Brüder vorhanden sind; 
4. jeder, der notorisch der einzige Ernährer seiner ohnehin hilflosen 
Familie ist; 
5. in Unserem Dienst stehende aktive und besoldete Osfizianten und 
in geistlichen Ämtern stehende junge Männer. 
Sämtliche Behörden, die es angeht, besonders die ^andräte, Magistrate, 
Gutsbesitzer und Schulzengerichte, haben bei der größten Verantwortlichkeit 
diese Verordnung sogleich in Ausübung zu bringen.
	        
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