Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 3)

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d. Das Kapitulare von 812. 
(Verordnung über die Verwaltung der Domänen.) 
Erler a. a. O. H. S. 64 ff. und A. Richter a. a. O. S. 42 ff. 
1—4. Wir wünschen, daß unsere Landgüter, die wir zur Besorgung unserer 
Wirtschaft eingerichtet haben, nur uns allein dienen uud nicht anderen Leuten; 
daß unser Gesinde gut unterhalten werde und durch niemand ins Elend gerate; 
daß unsere Amtleute sich nicht unterfangen, unser Gesinde zu ihrem Dienste 
zu gebrauchen, nicht zu Fronden, nicht zum Holzfällen, noch sie andere Ar¬ 
beiten zu vollbringen zwingen; daß sie keine Geschenke von ihnen annehmen, 
kein Pferd, keinen Ochsen, keine Kuh, kein Schwein, kein Schaf, kein Ferkel, kein 
Lamm noch sonst etwas außer Getränk, Hülsenfrüchten, Obst, Hühnern und Eiern. 
5. Wenn unsere Amtleute Arbeiten für uns zu entrichten haben, säen, 
ackern, ernten, Heu machen oder Wein lesen, soll ein jeder zur Arbeitszeit 
an jedem Orte achthaben und Einrichtungen treffen, daß alles gut und 
vollständig gemacht werde. Ist jedoch der Beamte außer Landes, oder kann 
er sonst an den Ort nicht kommen, so soll er einen treuen Mann aus 
unserem Gesinde anslesen oder einen anderen wohlerfahrenen Mann und 
ihm die Fürsorge für unsere Sachen anvertrauen. 
6. Es sollen unsere Amtleute unsere Weinberge übernehmen, die in 
ihren Bezirken liegen, sie gut besorgen und den Wein selbst in gute Gefäße 
tun und sorgfältig darauf achten, daß er in keinerlei Weise Schaden erleide. 
Auch sollen sie von anderen Leuten Wein kaufen, um damit die königlichen 
Pfalzen zu versorgen. Von unseren Weinbergen sollen sie uns für unsere 
Tafel Wein senden. Der Wein, der von nuferen Gütern als Zins gegeben 
wird, soll in unsere Keller geschickt werden. 
7. So viele Landgüter einer in seinem Bezirke hat, so viele Leute soll 
er dazu bestimmen, die Bienen für unsere Wirtschaft zu besorgen. 
8. In unseren Mühlen sollen sie im Verhältnis zur Größe derselben 
Hühner und Gänse halten, so viel man kann. 
9. Auf den Hauptgütern soll man bei unseren Scheuern nicht weniger 
als 100 Hühner und mindestens 30 Gänse halten, auf den Hufengütern aber 
mindestens 50 Hühner und nicht weniger als 12 Gänse. 
10. Jeder Amtmann soll Jahr für Jahr reichlich Federvieh und Eier an 
den Hof liefern. 
11. Ein jeder Amtmann soll achthaben auf das, was er für unseren 
Tisch zu liefern hat, damit, was er abzuliefern hat, sehr gut und ausgesucht 
und sauber sei. 
12. Wir wünschen, daß jährlich in der Fastenzeit, am Palmsonntage 
nach unserer Verordnung das Geld von unserem Wirtschaftsertrage, nach¬ 
dem wir die Rechnungen von dem laufenden Jahre durchgesehen haben, ein¬ 
gezahlt werde. 
13. Es ist mit aller Sorgfalt darauf zu achten, daß, was die Leute mit 
ihren Händen verarbeiten oder verfertigen, als Speck, getrocknetes Fleisch, 
Wurst, eingesalzenes Fleisch, Wein, Essig, Maulbeerwein, Senf, Käse, Butter, 
Malz, Bier, Met, Honig, Wachs, Mehl, alles mit der größten Reinlichkeit 
hergestellt und bereitet werde. 
14. Unsere Wälder und Forsten sollen gut in Obacht genommen werden. 
Wo ein Platz zum Ausroden ist, rode man aus und dulde nicht, daß Felder sich
	        
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